Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 41. 
Wird das Leuterungs= oder Ober-Appellations-Er- 
kenntniß an die Unterbehörde zur Eröffnung gesendet: so ist 
für das diesfallsige Reskript noch außerden .— thlr. 12 gr. 
anzusetzen, und, wenn es an ein Patrimonial-Gericht er- 
geht, demselben für die Ladungen zum Eröffnungs-Termine 
und für diesen selbst. . . . . . . 1. — „ 
zu vergüten (vergl. . 39). 
g. 42. 
Bey einem in der Leuterungs- oder Ober-Appellations- 
Instanz vor der Aktenversendung eintretenden Vergleiche 
sind für alle Riederschriften und Ausfertigungen, die bey der 
Landesregierung vorgekommen, einschlüssig des etwa nöthi- 
gen Benachrichtigungs -Reskriptes an die Unterbehörde, nur 
zu zahlen . . ... . . . 
Wird aber das Rechtsmittel gleich anfangs verworfen: 
so ist die diesfallsige Ausfertigung mit . . . 1-—.— 
anzusetzen, und fuͤr die bey den Untergerichten etwa vorge- 
kommenen Handlungen treten die geeigneten Saͤtze des 8. 
81 ein. 
g. 43. 
In Konkurs-Prozessen sind Erkenntnisse, wodurch ein Liquidant ganz 
abgewiesen wird, ob sie gleich schon im Haupterkenntnisse mit aufgeführt 
werden, dennoch besonders auszufertigen und dafür eine dem Betrage der 
zurückgewiesenen Forderung entsprechende Erkenntnißsportel zu liquidiren. 
38. Eigenthumsveränderungen. 
SE. 44. 
Für die gerichtliche Bestätigung — einschlüssig der lehenherr- 
lichen, wenn die Gerichtsbehörde zugleich die Lehensbehörde ist — aller 
Kauf-, Tausch-, Schenkungs-, Abfindungs-, Erb= und Erbtheilungs-, Erb- 
pacht= und dergleichen Verträge oder anderer Rechtstitel, durch welche das 
Eigenthum (bewegliches oder unbewegliches) übergeht, oder eine zu Geld 
anschlagbare Servitut bestellt oder aufgehoben wird:
	        
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