Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

617 
Anmerkung 3. 
Hinsichtlich der Berechnung der Prozente siehe §. 15. 
Anmerkung 4. 
Loosbriefe sind niemahls wie mehre Eremplare eines und desselben 
Vertrages, sondern — da sie nur diejenigen Erbtheile, welche dem ei- 
nen oder dem anderen Interessenten zufallen, zu enthalten brauchen 
— wie so viele besondere Urkunden anzusehen (§. 8 am Schlusse). 
17) Für die gerichtliche Bestätigung von Kontrakten über bewegliche Ge- 
genstände zwischen Juden und Christen, soweit sie dieser Bestätigung 
nach der Judenordnung bedürfen, finden nur folgende Ansätze Statt: 
wenn der Gegenstaud nicht über 50 thlr. beträgt — thlr. 8 gr. 
nicht über 100 thtr. —. 12 = 
und von jedem weiteren 100 thlr. noch —. 6 -- 
18) Bey gerichtlicher Versteigerung von Grundstücken wird die 
Sportel (Nr. 1— 14 des gegenwärtigen Paragraphen) nach den 
einzelnen Zuschlagssummen bemessen; doch darf sie nie weder den 
25sten Theil des Gesammtbetrages der erlößten Summe übersteigen, 
noch, wenn dieser weniger als 50 thlr. beträgt, unter 2 thlr. ange- 
setzt werden. 
Dieser Ansatz wird alsdann unter die verschiedenen Ersteher ver- 
hältnißmäßig vertheilt. 
Werden unbewegliche Güter den Gläubigern an Zahlungsstatt zuge- 
schlagen: so richtet sich der Sportelansatz nicht nach der Größe der 
Forderung, sondern nach dem Annahmepreiße, oder in dessen Erman- 
gelung nach der Taxe. 
Anmerkung. 
Es versteht sich, daß die Gebühren für Einrückung der Subhasta- 
tions= Patente in offentliche Blätter als Verlage besonders aufge- 
rechnet werden. 
149) Bey gerichtlicher Versteigerung von Mobilien Ein Prozent des 
Brutto-Erlöses, 
mindestens abeer — thlr. 16 gr. 
einschlüssig der Protokolle, Erlößberechumg, Rest- 
Extrakte u. s. w. 
20) Bey Cessionen von Schuldforderungen und anderem 
beweglichen Vermögen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.