Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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3 bis zu 100 thlr. einschlüssig — thlr. 12 gr. 
b) und von da an Ein Achtel Prozent. 
21) Bey Schenkungen von beweglichem Vermögen bingegen: 
aa) bis zu 100 thlr. einschlüssige . — „ 16 
b) und von da an Ein Drittel Prozent. 
22) Bey Verqußerungs-Kontrakten über zu Geld nicht 
anschlagbare Gegenstände, z. B. Cessionen von 
Gerechtsamen und unbestimmten Ansprüchen, Bestel- 
lung von unschätzbaren Servituten 2c. . — . 12= 
bis 3 — 
g. 45. 
Mit obigen Ansaͤtzen sind alle und jede Niederschriften und Ausfertigun- 
gen des Gerichtes, von Angabe des Vertrages oder von der sonstigen Erklä- 
rung bis zur Bestatigung selbst, oder bezüglich vom Beschlusse der gerichtli- 
chen Versteigerung bis zur Aushändigung des Zuschlagescheines, bezahlt, selbst 
die bey den Akten behaltene beglaubigte Abschrift, falls die Urkunde schon 
vollzogen übergeben und ihr die Konfirmation gleich angefügt wird; ausge- 
nommen nur bey Gegenständen von über 100 thlr. Werth, der zweyte 
oder weitere Bogen des ausgefertigten Dokumentes (5. 7), die bey den Ak- 
ten behaltene beglaubigte Abschrift (§. 19 Nr. 10 und 119), falls die Urkunde 
schon vollzogen übergeben und ihr die Konfirmation auf Verlangen gleich an- 
gefügt wird. 
Eben so finden, wenn die Bestätigung in mehren Eremplaren ausgefer- 
tiget (§. 8) oder auf Erfordern beglaubigte Abschrift des Vertrages ertheilt 
wird, die diesfallsigen besonderen Klassenansatze Statt. 
Hingegen fallen die zu den Handelsbüchern zeither genommenen Abschrif- 
ten der bestätigten Dokumente als unnöthig weg. 
S. 46. 
à Wird der gewöhniiche Gang des Konfirmations= oder bezüglich Ver- 
steigerungs-Geschaftes durch Protestationen oder durch andere prozessualische 
Zwischenakte unterbrochen, oder machen sich uberhaupt gerichtliche Ne- 
benhandlungen vor oder nach der Konfirmation nöthig, z. B. Berech- 
nung und Abgewährung des Kaufgeldes an den Verkäufer oder an 
den Schuldner, Empfangnahme von Erstehungsgeldern nach Erthei- 
lung des Zuschlagescheines u. s. w.: so treten für solche ebenfalls die
	        
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