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geeigneten Klassen-Ansaͤtze (F. 19 und bezuͤgl. g5. 23, 27, 31) ein,
so wie auch, falls es gar nicht zur Konfirmation oder zum Zuschlage
kommt, oder letzterer durch Vergleich, Einlösung rc. rückgängig wird,
für alle schon vor sich gegangene, darauf bezügliche gerichtliche Hand-
lungen; doch darf der Gesammtbetrag für letztere den Konfirmations-
Insatz nie übersteigen.
b) In Subhastations-Angelegenheiten sind alsdann diese Klassen-Ansätze:
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an) wenn der Gegenstand nicht über 30 thlr. tarirt ist, nach §. 23 —
bb) wenn er nicht über 100 thlr. tarirt ist, nach §. 27 —
cc) außerdem nach §. 31 zu bemessen (vergleiche §. 88 des Gesetzes
über minderwichtige Rechtsangelegenheiten vom 31. May 1817)
und bey Ritter= oder anderen geschlossenen Gütern tritt für das
etwa schon gefertigte Anschlags= (Tarations-) Instrument noch
hinzu:
wenn das Gut über 10,000 thlr. bis 25,000
thlr. taxirt ist 5 thlr. — ar.
wenn es hoͤher bis zu 50,000 thlr. tarirt ist 8 —
darüber hinaus 10 —1
In Fällen, wo Grundstücke, die unter verschiedenen Gerichtsbarkeiten
liegen, ohne daß der Erwerbspreiß einzeln ausgeworfen ist, verdußert,
vererbt u. s. w. werden, bestimmt sich der Antheil der verschiedenen
Gerichte an der Konfirmations-Sportel nach dem Tarwerthe der Ge-
genstände, und es hat bloß diejenige Behörde, unter welcher der
Hauptgegenstand belegen ist, eine das ganze Geschäft umfassende Ur-
kunde auszufertigen, die Rebenbehörde aber ihre Bestätigung bloß an-
zufügen, auch bloß einen Ertrakt der Haupturkunde, soweit solche sie
angeht, zu ihren Akten zu behalten.
In Erbfallen, wo die Erben sich alsbald in die Nachlaßgrundstücke
theilen, oder solche Einem der Miterben allein überlassen, bedarf es
(unbeschadet dem Sterbelehen, wo es rechtmäßig hergebracht) nicht
erst einer gemeinschaftlichen Erbzuschreibung (und eben so wenig einer
Gesammtbeleihung); es sey denn, daß die Erben unterließen, eine auf
Aufhebung der Gemeinschaft gerichtete Vereinigung binnen sechzig
Tagen nach des Erblassers Tode gerichtlich anzuzeigen.
Besondere Lehenscheine bedarf es bey bauerschaftlichen und städtischen
Grundstücken ebenfalls nicht weiter, da die Kaufs= oder andere Be-
stätigungsurkunde die Lehnsreichung schon hinlanglich beurkundet.