Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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f) Ueber mehre in Folge desselben Geschaftes auf einen und denselben Er- 
werber übergehende Grundstücke ist stets nur Eine Urkunde auszu- 
fertigen. 
8) Wenn Frauenspersonen bauerschaftliche oder städtische Grundstücke er- 
werben: so bedürfen sie keines Lehenträgers, da, insoweit sie nicht selbst 
handeln können, die Bestellung eines bloßen Bevollmächtigten genügt. 
g. 47. 
Bey vorbehaltener Hypothek an der veraͤußerten Sache 
erhoͤht sich der Konfirmations-Ansatz um Einen Groschen 
von jedem Hundert Thaler der Summe, wofuͤr Hypothek 
vorbehalten wird, mindestens aber um — thlr. 4 gr. 
womit zugleich der Extrakt zum Konsens- Protokolle bezahlt ist. 
Wegen fruͤherer, von dem neuen Erwerber uͤbernommener Hypotheken 
ist jedoch weder fuͤr die Benachrichtigung des Glaͤubigers, noch fuͤr die Be- 
merkung zum Konsens-Buche irgend Etwas zu entrichten. 
g. 48. 
In Faͤllen, wo die den Vertrag bestaͤtigende, die Erbzuschreibung oder 
den Zuschlag ertheilende Gerichtsbehörde nicht zugleich die Lehensbe- 
börde ist (was bey Kanzley-Lehen (§. 671 niemahls der Fall seyn kann) 
muß an letztere noch besonders entrichtet werden: 
I. für das Anbringen, die Lehensauflassung, die Belei- 
hung und den Lehenschein zusammen: 
#) bey Käufen, Tauschen und Schenkungen, wenn der 
Kaufpreiß nicht über 100 thlr. beträgt . — thlr. 12 gr. 
nicht über 500 thlr. l * 2 o O 1 2 — 2 
wenn er mehr beträüüt 1. 12 = 
b) bey Erbzuschreibungen oder alierlichen Abtretungen, 
immer nur halb so viel, von allen Interessenten; 
II. für die in den Faͤllen unter a zu den Lehens-Akten 
erforderlichen beglaubigten bschrfften des Kontraktes 
(indem es in den Fallen unter b derselben nicht be- 
darf), für jedes Blatt . — „: 3 4 
War die Lehensbehörde bisher nur zu Erhebung einer 
geringern Gebühr als die vorstehend geordnete oder zu 
gar keiner berechtiget: so verhleibt es dabey auch fernerhin. 
 
	        
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