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f) Ueber mehre in Folge desselben Geschaftes auf einen und denselben Er-
werber übergehende Grundstücke ist stets nur Eine Urkunde auszu-
fertigen.
8) Wenn Frauenspersonen bauerschaftliche oder städtische Grundstücke er-
werben: so bedürfen sie keines Lehenträgers, da, insoweit sie nicht selbst
handeln können, die Bestellung eines bloßen Bevollmächtigten genügt.
g. 47.
Bey vorbehaltener Hypothek an der veraͤußerten Sache
erhoͤht sich der Konfirmations-Ansatz um Einen Groschen
von jedem Hundert Thaler der Summe, wofuͤr Hypothek
vorbehalten wird, mindestens aber um — thlr. 4 gr.
womit zugleich der Extrakt zum Konsens- Protokolle bezahlt ist.
Wegen fruͤherer, von dem neuen Erwerber uͤbernommener Hypotheken
ist jedoch weder fuͤr die Benachrichtigung des Glaͤubigers, noch fuͤr die Be-
merkung zum Konsens-Buche irgend Etwas zu entrichten.
g. 48.
In Faͤllen, wo die den Vertrag bestaͤtigende, die Erbzuschreibung oder
den Zuschlag ertheilende Gerichtsbehörde nicht zugleich die Lehensbe-
börde ist (was bey Kanzley-Lehen (§. 671 niemahls der Fall seyn kann)
muß an letztere noch besonders entrichtet werden:
I. für das Anbringen, die Lehensauflassung, die Belei-
hung und den Lehenschein zusammen:
#) bey Käufen, Tauschen und Schenkungen, wenn der
Kaufpreiß nicht über 100 thlr. beträgt . — thlr. 12 gr.
nicht über 500 thlr. l * 2 o O 1 2 — 2
wenn er mehr beträüüt 1. 12 =
b) bey Erbzuschreibungen oder alierlichen Abtretungen,
immer nur halb so viel, von allen Interessenten;
II. für die in den Faͤllen unter a zu den Lehens-Akten
erforderlichen beglaubigten bschrfften des Kontraktes
(indem es in den Fallen unter b derselben nicht be-
darf), für jedes Blatt . — „: 3 4
War die Lehensbehörde bisher nur zu Erhebung einer
geringern Gebühr als die vorstehend geordnete oder zu
gar keiner berechtiget: so verhleibt es dabey auch fernerhin.