Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

321 
K. 49. 
Für die Lehenstuben derjenigen Vasallen, welche die Afterlehns- 
Jurisdiktion über Rittergüter auszuüben haben, finden die in vorstehen- 
dem . 48 geordneten Taren nicht, sondern die im 8. 68 festgestellten Statt. 
g. 50. 
Veraͤußerungs-Kontrakte uͤber bewegliches Gut (Cessionen von Schuld- 
verschreibungen, Schenkungen ꝛc.), die nicht zur Konfirmation, sondern zu 
irgend einem anderen Zwecke gerichtlich niedergeschrieben werden, sind bloß 
mit der gewoͤhnlichen Protokoll-Taxe (. 19 Nr. 1) anzusetzen. 
g. 51. 
Die bey Großherzoglicher Kammer oder bey den Stadtraͤthen ausgefertigten 
Urkunden und die denselben vorausgegangenen Verhandlungen über unentgeld- 
liche Verleihung von Domanial= oder Kommun-Grundstücken, ingleichen 
über unentgeldliche Frohn-, Trift= oder Grundzins-Aufhebungen werden 
bey diesen Behörden, vorbehaältlich der gerichtlichen Bestahtigungssportel, an- 
gesetzt wie folgt: 
wenn der Gegenstand nicht über 25 thlr. Werth hat — thlr. 12 gr. 
nicht über 50 thlr. "4 r-l r-l ½ "4 1 * — * 
* r 100 * - 1 I 12 7 
* * 200 # " rl " 2 * — s 
Von da an tritt Ein halbes Prozent des Werthes hinzu. 
Kommt hingegen ein Erwerbspreiß dabey vor: so findet gar kein 
Sportelansatz Statt. 
C. Mieth= und Pachtverträge. 
g. 52. 
Feder schriftliche Mieth= oder Pachtvertrag über Grundeigenkhum unter- 
liegt, sobald er obrigkeitlich bestätiget wird, einem Sportelansatze von 
Einem Achtel Prozent 
desjenigen Pacht= oder Miethzinses, welcher wahrend der ganzen Dauer 
des Vertrages zu zahlen ist und bey dessen Berechnung die Natural-geistungen 
nach Maßgabe des f. 10 zu Geld anzuschlagen sind. Betragt die Mieth-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.