Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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oder Pachtsumme für die ganze Dauer des Vertrages weni- 
ger als Vierhundert Thaler · so ist gleichwohl fuͤr die 
Bestätigung anzusetzen . — thlr. 12 gr. 
Wird diese Bestaͤtigung einem schon vollzogen übergebe- 
nen Pachtvertrage angefügt: so muß die bey den Abkten zu 
behaltende beglaubigke Abschrift besonders bezahlt werden 
E. 19 Nr. 9 und 10). 
g. 53. 
Diejenigen Mieth = oder Pachtverträge, welche bloß auf Kündigung, 
oder überhaupt auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, sind bey der Be- 
stätigung in Beziehung auf den Sportelansatz vorerst so anzusehen, als ol#- 
sie bey landwirthschaftlichem Eigentbume auf drey Jahre, bey anderen 
GErundstücken aber auf ein Jahr geschlossen wären. 
g. 654. 
Wird der Pacht- oder Miethvertrag erst bey der Behoͤrde oder von 
ihr selbst errichtet: so treten außer dem obigen Ansatze noch fuͤr alle 
vorausgegangene oder nachfolgende Verhandlungen die geeigneten Klassen- 
Taren ein; hinsichtlich der mit Großherzoglichen Landeskassen, mit Kirchen, 
milden Stiftungen, Stadträthen und anderen Kommunen ahgeschlossenen 
Pachtverträge aber sind, wenn sie nicht gerichtlich konfirmirt werden, gar 
keine Sporteln zu entrichten. 
S55. 
Kommt bey einem Pachte eine Hypothek-Bestellung auf Grundstücke 
vor: so finden die Bestimmungen des §. 57 u. f. Anwendung. 
K. 56. 
Bey Dienst= oder Arbeitsverträgen, wenn sie obrigkeitlich bestätiger 
werden, tritt nach der Gesammtsumme des Lohnes oder Gehaltes, (Natura- 
lien mit zu Geld angeschlagen) oder aber des eistungspreißes, ein Sportel- 
ansatz von Einem Zwölftel Prozent, 
mindestens aber, von . . . . . . — kthlr. 8 gr. 
ein.
	        
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