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mindestens jedoch um . — thlr. 4 gr.
und wenn eine besondere Urkunde daruͤber auegefertiget wird:
so ist dafür ein Drittheil so viel als für einen Konsens
mindestens jedoch — „"„ 8 =
anzusetzen, einschlüssig des rotokolles. Doch tritt in den
g. 59 bezeichneten Faͤllen auch hier dieselbe Beguͤnstigung ein.
Andere Börgschaften, Kautions= und dergleichen ur-
kunden, welche gerichtlich bestätiger, eingetragen oder auch
nur niedergeschrieben werden, unterliegen einem Sportel-
ansatze von Einem Zwölftel Prozent,
mindestens aber von . . . . — . 12 „
einschlüssig des Protokolles, "
und, wenn sie keine bestimmte Summe zum Ergensnde
haben, einem Ansatze von "% . — 112
bis 2 — =
g. 64.
Fuͤr Konsens-Prolongation wird nur die. Haͤlfte des urfpruͤnglichen An-
satzes gerechnet.
" g. 65.
Wenn die eine Verpfändung bestätigende gerichtliche Behoͤrde nicht
zugleich die Lehnsbehörde ist: so finden für letztere noch besonders
solgende Ansätze Statt, vorausgesetzt, daß nicht einc niedrigere Gebühr bis-
her herkömmlich war:
a) für das Anbringen, den Konsens und dic urkunde
darüber, einschlüssig der Schreibegebühr,
wenn das zu konsentirende Anleihen nicht über
100 thlr. beträgt . . . .—thlr.8«g·r-
nicht uͤber 500 thlr. 2 s ½ — 16
darüber hinaaus 4 . . i-—-
b) für die zu den Lehns-Akten zu nehmende beglaubigte
Abschrift der Schuldverschreibung, für jedes Blatt —= 2
Bey Konsens-Prolongationen oder Gessionen findet
auch hier nur die Hälfte dieser Ansaähe Statt,
ind für dschung eines Konsenses, einschlüssig des