Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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dorf ist auch der Justitiar der unterrenthendorfer Gerichtsuntersassen. So 
wie er vom Besitzer Oberrenthendorfs erwählt, von Großherzoglicher Justiz- 
Oberbehörde zu Weimar bestatiget ist, muß Anzeige vom Patrimonial-Gerichts- 
inhaber und Justitiar bey dem Landes-Justizkollegium in Altenburg geschehen, 
und der Justitiar wegen der Untersassen zu Unterrenthendorf den Erbhuldi- 
gungseid vor einer Herzoglich Altenburg'schen unmittelbaren Justiz-Behörde 
an Se. Durchlaucht den Herzog zu Sachsen Altenburg leisten. Die unter- 
sassen zu Unterrenthendorf werden nach materiellem und formellem Altenburg“- 
schen Rechte gerichtet, der Instanzen-Zug geht wegen derselben an die Lan- 
des - Kollegien in Altenburg. Wenn aber die zwey Vasall-Güter Ober- 
und Unterrenthendorf von verschiedenen Besitzern besessen werden, hängt es 
von Sachsen Altenburg ab, die Gerichtsbarkeit über Unterrenthendorf separat 
verwalten zu lassen, da Unterrenthendorf dann ohne alle Einschränkung ein 
Altenburg'sches Patrimonial-Gericht bildet. 
Zu 11. Da die fünf Häuser zu Hellborn Pertinenz des Gutes Ober- 
renthendorf sind, wie unter 10 erwähnt ist: so tritt 
a) wegen deren Lehens-Nerus ein, was oben §. IV 10 im Allgemeinen bedun- 
gen ist, wenn nicht der Besitzer vorzieht, diese fünf Häuser mit zu dem 
Rittergute Unterrenthenvorf schlagen zu lassen, in welchem Falle er die Lehen 
deshalb zugleich mit diesem Rittergute empfangen wird; 
b) wegen der Gerichtsbarkeit der fünf Häuser tritt ein, was oben 8. IV 
unter 10 im Allgemeinen bedungen worden. 
Uebrigens wird dadurch das Dorf Hellborn nun ganz Altenburgisch. 
Zu 12. Kleinebersdorf, Amts Roda, ist übrigens ganz Altenburgisch und wird 
durch die Abtretung der fraglichen Steuern vollends purifizirt. 
Zu 13. Dieser Antheil beträgt sieben Häuser und acht Acker Landes, welche 
dem Rittergute Thränitz unterworfen sind, das wegen des Hauptgutes und 
Dorfes Thränitz Großherzoglich Weimarisch bleibt. Das Besteuerungsrecht 
war strittig. Der Lehen= und Gerichtöbarkeit wegen treten deshalb die Be- 
dingungen de5 §. IV 10 ein. 
Zu 14. Diese Grundstücke sind von Altenburg in späteren Zeiten unter Wider- 
spruch Weimars mit Abzaben belegt worden. Es herrschte darüber Dunkel- 
heit, die Weimar'schen Abgaben wurden in den Weimar'schen Abgabenregistern 
wegen Reust und Rückersdorf zusammen aufgeführt und konnten deshalb nicht 
überall geschieden genannt werden. Jetzt wird die gauze Flur des Dorfes 
Reust für Altenburg widerspruchlos sieuerbar.
	        
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