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bis 50 thlr. einschlüssig . . . . — thlr. 12 gr.
1 100 7 - 4 4 ½ 1 1 12 2
„: 800 - Zwey Prozent,
1000 - - Drey Prozent,
uͤber 1000 - Vier Prozent.
Ueberdieß Zwey Prozent an die Almosen-Kassen.
Witwen-Pensionen, Stipendien und andere Verwilligungen zu frommen
oder gemeinnützigen Zwecken, ingleichen Almosen, Erlasse und solche Remune-
rationen und Gnadengeschenke, die an nicht förmlich angestellte Personen bis
zu 50 thlr. einschlüssig erfolgen, sind jedoch von vorstehenden Taxen frey.
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Naturalien und Accidenzien werden etatsmäßig zu Gelde angeschlagen
und schon früher im Staatsdienste genossene Besoldungen bey dem Ansatze
für neue Besoldungen abgerechnet.
§. 85.
Wird die Besoldung, Pension, Zulage r. (F. 88) nicht in elnem be-
sonderen Dekrete ausgesprochen: so ist das Reskript, welches solche anordnet,
gleich hoch zu taxiren; ist aber jenes der Fall: so wird für die Reskripte
an die betroffenen Oberbehörden nichts angesetzt, so wenig wie für die wei-
teren Verfügungen der Oberbehörden an die betroffenen Kassen.
g. 86.
Abschieds -Dekrete oder Patente . 3 thlr. — gr.
und wenn der Verabschiedete den Rang eines wirklichen Rathes,
Kammerjunkers, Hauptmannes oder einen höhern hatte, 5. —
Es versteht sich, daß, wenn der Verabschiedete zugleich einen höheren
Titel erhält, dafür noch überdieß die geeignete Tare eintritt.
##. 87.
Ganz frey sind:
1) Dekrete, Zulagen, Pensionen und Gnadenverwilligungen, welche das
Personal des Staats-Ministeriums und der geheimen Staats-Kanzlen
nach seiner Anstellung bey dem Staats-Ministerium erhält.
2) Die Anstellungs = Dekrete und Besoldungen des Ober-Appellations-
Gerichtes zu Jena.