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Für die Almosen-Kassen treten in den Fällen unter
Nr. 1—7 immer noch 1 thlr. — gr. und bey Be-
stätigung eines Patrimonial-Gerichts-Direktors, des-
sen Sprengel über 100 Seelen faßt, Zwey Prozent
des jährlichen Ertrages der Stelle zu obigen Taxen
hinzu.
Bestätigung eines Pfarrers, eines Diakonus oder
Pfarr-Substituten mit Hoffnung der Nachfolge:
wenn die Pfarrey unter 300 thlr. eintragt .
300 thlr. bis 400 thlr. . . . .
über 400 thlr. bis 600 thlr. . .
rl 600 2 * 800 il " " „
r 800 2 i -l 2
Bestaͤtigung eines Schullehrers oder Substituten mit
Hoffnung der Nachfolge:
wenn die Stelle nicht uͤber 100 thlr. traͤgt .
über 100 thlr. bis 150 thlr.
2 150 —- = 200 = 4 "% "
2 200 # 2 300 * 0 O 4
* 300 * O O O O O O
Anmerkung zu Nr. 9 und Nr. 10.
3 thlr.
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Mit diesen Ansähen sind alle und jede Niederschriften und Ausfer-
tigungen von Erledigung der Stelle an bis zur Einführung des
Nachfolgers und Genehmigung des Vergleiches mit diesem, sowohl
bey den Ober-Konsistorien, als bey den Ephoral-Behörden und
Kirchen-Kommissionen oder Kirchen-Inspektionen, einschlüssig der
Verfügungen wegen der Vakanz, bezahlt. Nur wenn ein Pfarrer
zum Superintendenten oder General-Superintendenten befördert wird,
hat derselbe die §. 75 geordneten Ansätze besonders und zwar
aus eigenen Mitteln zu bezahlen.
Wird ein Substitut mit Hoffnung der Nachfolge später zum wirk-
lichen Inhaber der Stelle konfirmirt: so ist nur der halbe Ansatz
zulassig. Unterbleibt die Bestätigung eines schon denominirten oder
präsentirten Subjektes wegen Unfähigkeit desselben, wegen Ablehnung
der Stelle oder wegen sonstiger zufälliger Ereignisse: so sind für die
bereits vorgekommenen Niederschriften und Ausfertigungen die geeig-
neten Klassen-Taren nachzubringen und