Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Für die Almosen-Kassen treten in den Fällen unter 
Nr. 1—7 immer noch 1 thlr. — gr. und bey Be- 
stätigung eines Patrimonial-Gerichts-Direktors, des- 
sen Sprengel über 100 Seelen faßt, Zwey Prozent 
des jährlichen Ertrages der Stelle zu obigen Taxen 
hinzu. 
Bestätigung eines Pfarrers, eines Diakonus oder 
Pfarr-Substituten mit Hoffnung der Nachfolge: 
wenn die Pfarrey unter 300 thlr. eintragt . 
300 thlr. bis 400 thlr. . . . . 
über 400 thlr. bis 600 thlr. . . 
rl 600 2 * 800 il " " „ 
r 800 2 i -l 2 
Bestaͤtigung eines Schullehrers oder Substituten mit 
Hoffnung der Nachfolge: 
wenn die Stelle nicht uͤber 100 thlr. traͤgt . 
über 100 thlr. bis 150 thlr. 
2 150 —- = 200 = 4 "% " 
2 200 # 2 300 * 0 O 4 
* 300 * O O O O O O 
Anmerkung zu Nr. 9 und Nr. 10. 
3 thlr. 
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Mit diesen Ansähen sind alle und jede Niederschriften und Ausfer- 
tigungen von Erledigung der Stelle an bis zur Einführung des 
Nachfolgers und Genehmigung des Vergleiches mit diesem, sowohl 
bey den Ober-Konsistorien, als bey den Ephoral-Behörden und 
Kirchen-Kommissionen oder Kirchen-Inspektionen, einschlüssig der 
Verfügungen wegen der Vakanz, bezahlt. Nur wenn ein Pfarrer 
zum Superintendenten oder General-Superintendenten befördert wird, 
hat derselbe die §. 75 geordneten Ansätze besonders und zwar 
aus eigenen Mitteln zu bezahlen. 
Wird ein Substitut mit Hoffnung der Nachfolge später zum wirk- 
lichen Inhaber der Stelle konfirmirt: so ist nur der halbe Ansatz 
zulassig. Unterbleibt die Bestätigung eines schon denominirten oder 
präsentirten Subjektes wegen Unfähigkeit desselben, wegen Ablehnung 
der Stelle oder wegen sonstiger zufälliger Ereignisse: so sind für die 
bereits vorgekommenen Niederschriften und Ausfertigungen die geeig- 
neten Klassen-Taren nachzubringen und
	        
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