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17) Die Verleihung einer Diener= oder Bothenstelle bey
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einem Landes-Kollegium, bey einem Kriminal-Gerichte,
Stadtgerichte oder Justiz-Amte:
wenn die Stelle einträdgt über 150 thlr.
1 2 2 *- 200 *
800 =
400
Alle andere Dienßtbestchigungen oder Verleihungen, die
bey Landes-Kollegien vorkommen —
ausgenommen Schoͤffen, Almosen-Diener- und gucht-
wächter-Stellen, welche ganz frey sind.
Anmerkung 1.
Wenn dieselbe Person in Folge erneuerter Wahl bestatigt wird: so fin-
det dafür kein abermahliger Sportelansatz Statt.
Anmerkung 2.
Die Ansätze unter Nr. 9, 10 und 11 werden da, wo es bisher her-
kömmlich, von den Kommunen oder bezüglich von den Kirchen-Aerarien
getragen, außerdem von demjenigen selbst, welcher die Stelle erhält, die An-
säbte für Bestätigung eines Garnison-, Strafarbeits= oder Zuchthaus-
Predigers aber und alle übrige Ansätze des vorstehenden Paragraphen stets
von den Bestätigten selbst. Wenn ein zu einer besseren Stelle berufener
Afarrer nicht volle fünf Jahre auf seiner bisherigen Stelle war: so
hat er deren Bestaätigungskosten, falls seine bisherige Gemeinde sie
aufgewendet, an dieselbe zu erstatten.
Anmerkung 3.
Auch rücksichtlich der in dem vorstehenden Paragraphen beobachteten
Ordnung gilt dasjenige, was in der Anmerkung zu K. 87 enthalten ist.
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K. Konzessionen und Privilegien.
. §".89.
4 Privilegien · : 5 thlr. – gt.
bis 50 —
2) Konzessionen zu einem Gewerbe oder Handel 2 — -ß
. bis 20 -—-
s)Konsirmath-W-Avtiieka«e.. -—-
bis 1 2 — *