Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

342 
Gestattung 
2 
denen Ehegatten, mit der Schwester der Stief- 
mutter oder des Stiefvaters . . . 
bis 
zwischen ersten Geschwisterkindern . 
bis 
der Trauung eines Witwers oder einer Witwe 
vor Ablauf der Trauerzeit, fuͤr jeden an der 
Trauerzeit fehlenden Monath . . . 
bis 
der Wiederverheirathung, wenn solche bey ge- 
richtlicher Scheidung nicht nachgelassen worden, 
6 bis 
in Ehescheidungs= Angelegenheiten durch Bevoll- 
mächtigte im Güte-Termine erscheinen zu dürfen 
bis 
der Trennung einer Ehe aus landesfürstlicher 
Machtvollkommenheit ohne rechtliches Erkenntniß; 
hier wird der Ansatz jedes Mahl von der aller- 
böchsten Behörde bestimmt. 
Ergänzung der von Aeltern oder Vormündern 
mit Umecht versagten Heirathsbewilligung . 
bis 
2 2 
10 = 
l 
* 
u M # 
—J 
In alken diesen Fällen wird die Disöpensations = Summe lediglich nach 
dem Vermögen der Betheiligten, ohne Rücksicht auf deren bürgerlichen Rang, 
Die dabey vorkommenden Niederschriften und Ausfertigungen un- 
terliegen überdieß den Klassen= Taxen des F. 19. 
Anmerkung. 
Wo und in wie weit im Eisenach'schen Regierungsbereiche die 
vorstehend geordneten Dispensations-Gelder zeither in eine andere 
milde Kasse als in die angegebenen flossen, hat es auch ferner da- 
bey sein Bewenden. 
bemessen. 
d) In volizeylichen Angelegenbeiten. 
g. 91. 
na) Dispensationen in Innungssachen, z. B. von der 
Wanderzeit, vom Meisterstücke . "„ 
bis 
2 thlr. – r. 
6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.