Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Vollziehet der höchste Landesherr die Urkunde selbst: so bleibt das 
dieselbe an das Kollegium zurückgebende höchste Reskript tarfrey, die 
übrigen vorausgegangenen Ausfertigungen und Niederschreibungen aber 
unterliegen den geeigneten Klassen -Sätzen. 
ESiehe insbesondere §. 19 Nr. 21.) 
Die Bestimmung der dem Ermessen vorbehaltenen Ansätze richtet sich 
jedes Mahl nach den Vermögensumstanden des Bittenden und nach der 
sonstigen Sachbewandniß, und sie ist, wenn Bericht an die höchste 
Behörde vorhergeht, darin gutachtlich vorzuschlagen. 
Vierter Abschnitt. 
Von den an bestimmte einzelne Personen zu entrichtenden Gebühren 
(Separat-Gebühren). 
A. Vertichtungsgebühren bey Amtshandlungen außerhalb des Sitzes der 
Behörde. 
I. Vey Unterdehörden. 
S. 95. 
Für jede Amtshandlung in Partheysachen außerhalb des 
Gerichtssitzes: 
a) in minderwichtigen oder geringfügigen Rechtsangele- 
genheiten, dem Vorstande der Behörde oder dem 
Aktuar " i i* 2 o — thlr. 12 gr. 
b) in anderen Angelegenheiten: 
naa) wenn die Verrichtung nicht über drey Stunden 
dauert, 
dem Dirigenten . . 1 " — 
dem Aktuar ½ 4 4 4 " 4 — * 16 * 
bb) wenn sie länger, bis zu einem ganzen Tag dauert, 
dem Dirigenten = 12 
dem Aktuar rl* 4 4 1 * — 
Anfang und Ende sowohl der Reise als der Verrichtung selbst sind im 
Protokolle genau zu bemerken, bey Verlust der Gebuͤhr. 
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