Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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4) 
5) 
Forstrathe, Forstmeister, Bauräthe, geheime Sekreta- 
re, Hofärzte, Schatulliers, Land-Rentmeister, Haupt- 
landschafts-Kassirer, Hof-, Jagd= und Forstjunker, 
Hauptleute zweyter Klasse, Stabs-Kapitäns, Kriegs- 
Kommissare, Sekretare der Landes-Kollegien und ande- 
rer unmittelbarer Behörden, Bibliothekare, Gerichts- 
ärzte, Leib-Chirurgen, Auditoren bey Landes-Kolle- 
gien, Rechnungs-Revisoren, Kalkulatoren, wenn sie 
selbstständig verschickt werden, Kassirer bey Landes- 
Kollegien, Polizey-Inspektoren, Polizey-Kommissare, 
Baumeister, Stallmeister, Lieutenants, Auditeurs,, 
Quartiermeister . . . . 1 thlr. 12 gr. 
Registratoren, Accessisten, Wildmeister, Oberförster, 
Leibjäger, Bau-Inspektoren, Bau-Kondukteurs, Ge- 
richts -Chirurgen, Kanzlisten, Kopisten, Sportelein- 
nehmer, Unterförster, Forstbediente, Feldmesser, 1.5 — 
6) Feldwebel . wenn sie zur Aslistenz der Justizzt — . 12 
7) unter-Offiziere und Husaren soeeaee - 
8) Gemeine Soldaten. 1831.) — 6 
Anmerkung 1. 
Alle hier nicht nahmentlich aufgeführte StaatS= und andere öffentliche 
Diener werden wie diejenigen nahmentlich Aufgeführten beurtheilt, de- 
nen sie in der Dienstabstufung gleich stehen. 
Anmerkung 2. 
Hinsichtlich der niederen Hofdienerschaft verbleibt es bey den bisheri- 
gen, vom Hofmarschall-Amte geordneten Diaten-Ansätzen. 
Anmerkung 3. 
Wenn mehre Stellen in einer Person vereiniget sind: so werden die 
Diäten nur nach derjenigen Stelle bemessen, welcher gerade das aus- 
wärtige Geschäft obliegt. « 
Anmerkung 4. 
Staatsdienern, die nach dem bisherigen Diaͤten-Reglement hoͤhere als 
die im vorstehenden Paragraphen bestimmten Diäten anzusprechen hat- 
ten, wird, so lange sie ihre jetigen Stellen noch bekleiden, die Diffe- 
rens aus der betroffenen Kommer-oder landschaftlichen Kasse vergütet.
	        
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