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g. 101.
Wohnung uͤber Nacht in Gasthoͤfen, Verheitzung, Licht und Trinkgelder
werden besonders — und zwar so viel die unter Rr. 4 und 5 des vorste-
henden Paragraphen Aufgefuͤhrten betrifft, mit 16 gr. bey ersteren und mit
12 gr. bey letztern fuͤr jede Nacht — verguͤtet, auch sind die unter-Nr. 1,
2 und 8 bezeichneten Staatsdiener, für ihre Bedienten noch 8 gr. täglich
anzusetzen, berechtiget.
g. 102.
Hinsichtlich jeder nur halbtaͤgigen oder weniger als halbtaͤgigen Abwesen-
heit gelten auch bey den Oberbehörden die Bestimmungen des §. 99, Anmer-
kung 1 und 2.
S. 103.
Bey Verschickungen in das Ausland von über acht Meilen Entfernung
vom Wohnorte erhöhen sich die Diaten-Ansätze um die Halfte.
C. Transport-Kosten.
I. Bep den Unterbehörden.
K. 104.
Bey jeder nöthigen Emfernung aus der Flur des Wohnorkes:
a) wenn sie nicht über Nacht dauert, hin und her zu-
sammen,
dem Dirigenten . . . 1 thlr. 8 gr.
dem Aktuar . 1. — "
b) wenn sie über Nacht dauert, für die Hinreise und
die Rückreise zusammen,
dem Dirigenten „ ". 2
dem Aktuar . 2 —
c) an Orten, wo die Amts- Personen von obiger Durch-
schnittsbestimmung nicht ohne ihren baren Schaden
Gebrauch machen können, ist der Betrag der Trans-
port-Kosten durch Quittung des Empfängers nach den
laufenden Miethpreißen zu bescheinigen.
Dann aber wird dem allein abgeordneten Akeuar
mur Ein Pferd, dem Beamten aber mit dem Ak-