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tuar zusammen zwey Pferde mit Wagen vergü-
tet; es sey denn, daß unter ganz besonderen Umstän-
den auch für den allein abgeordneten Aktuar ein zwey-
spänniges Fuhrwerk, nach Ermessen des Oberbeamten,
nöthig gewesen.
Accessisten, die mit dem Aktuar oder statt desselben
versendet werden, haben gleichviel Transport-Gedüh=
ren anzusprechen.
Die Kriminal-Gerichte, auf welche vorstehende Be-
stimmungen unamvendbar sind, haben jedes Mahl den
Betrag der Transport-Kosten zu bescheinigen.
##. 105.
Patrimonial-Beamte dürfen — sowohl hinsichtlich der Gebühr für aus-
wärtige Verrichtungen, als der Diaten und Transport-Kosten — die Entfer-
nung nur vom Orte des Gerichtssitzes aus berechnen, und für den Aktuar
dürfen sie nur dann Etwas anseben, wenn ein solcher bey dem Gerichte
förmlich angestellt ist.
d
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II. Bey den Oberbehörden und ibren Zugebörigen, bey dem Militär und bepy der
böberen Hofdienerschaft.
g. 106.
Bey nothwendigen Weisen wird fuͤr jede Meile oder geringere Entfer-
nung der Hinreise und eben so der Zuruͤckreise, wenn letztere nicht am
naͤhmlichen Tage erfolgt, den §. 100 unter Nr. 1 benannten Staats-
dienern. . . . . . O . 2 thlr. — gr.
den §. 100 Nr. 2 und 3 aufgeführten . . . 1- 8
und den unter Nr. 4 und 5 aufgeführten —. 12 =
vergütet, auch außerdem noch Chaussee-, Brücken-, Pflaster= und Thorgeld;
es sey denn, daß sie vorzögen, den wirklichen Transport-Aufwand zu beschei-
nigen. Solchen Falles sind die unter Nr. 1 aufgeführten Staatödlener zu
einem Wagen mit vier Pferden, die unter Nr. 2, 3 und 4 aufgeführten
zu cinem Wagen mit zwey Pferden und die unter Nr. 5 aufgeführten, dafern
kein Postwagen benutzt werden kann, zu einem Reitpferde, oder, nöthigen
Falles, zu einem einspaännigen Fuhrwerke berechtiget.