Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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tuar zusammen zwey Pferde mit Wagen vergü- 
tet; es sey denn, daß unter ganz besonderen Umstän- 
den auch für den allein abgeordneten Aktuar ein zwey- 
spänniges Fuhrwerk, nach Ermessen des Oberbeamten, 
nöthig gewesen. 
Accessisten, die mit dem Aktuar oder statt desselben 
versendet werden, haben gleichviel Transport-Gedüh= 
ren anzusprechen. 
Die Kriminal-Gerichte, auf welche vorstehende Be- 
stimmungen unamvendbar sind, haben jedes Mahl den 
Betrag der Transport-Kosten zu bescheinigen. 
##. 105. 
Patrimonial-Beamte dürfen — sowohl hinsichtlich der Gebühr für aus- 
wärtige Verrichtungen, als der Diaten und Transport-Kosten — die Entfer- 
nung nur vom Orte des Gerichtssitzes aus berechnen, und für den Aktuar 
dürfen sie nur dann Etwas anseben, wenn ein solcher bey dem Gerichte 
förmlich angestellt ist. 
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3 
II. Bey den Oberbehörden und ibren Zugebörigen, bey dem Militär und bepy der 
böberen Hofdienerschaft. 
g. 106. 
Bey nothwendigen Weisen wird fuͤr jede Meile oder geringere Entfer- 
nung der Hinreise und eben so der Zuruͤckreise, wenn letztere nicht am 
naͤhmlichen Tage erfolgt, den §. 100 unter Nr. 1 benannten Staats- 
dienern. . . . . . O . 2 thlr. — gr. 
den §. 100 Nr. 2 und 3 aufgeführten . . . 1- 8 
und den unter Nr. 4 und 5 aufgeführten —. 12 = 
vergütet, auch außerdem noch Chaussee-, Brücken-, Pflaster= und Thorgeld; 
es sey denn, daß sie vorzögen, den wirklichen Transport-Aufwand zu beschei- 
nigen. Solchen Falles sind die unter Nr. 1 aufgeführten Staatödlener zu 
einem Wagen mit vier Pferden, die unter Nr. 2, 3 und 4 aufgeführten 
zu cinem Wagen mit zwey Pferden und die unter Nr. 5 aufgeführten, dafern 
kein Postwagen benutzt werden kann, zu einem Reitpferde, oder, nöthigen 
Falles, zu einem einspaännigen Fuhrwerke berechtiget.
	        
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