351.
g. 107.
Fuͤr den Sekretar oder andern Gehuͤlfen, den ein Kommissar bey einer
Versendung mitnimmt, dürfen keine besonderen Transport-Kosten angesetzt werden.
Gemcinschaftlich ernannte Kommissare haben — wenn anders ihr Zusammen-
reisen nicht unthunlich ist — die Transport-Kosten nur einfach aufzurechnen,
und überhaupt alle vorkommende Trankgelder und Ehrenausgaben gemein-
schaftlich anzusetzen und bezüglich zu tragen, wenn gleich im Zweifel die Be-
stimmung desjenigen Kommissars den Ausschlag giebt, der dem ältern, im
Range vorstehenden, Landes-Kollegium angehört.
g. 108.
Wenn ein Staatsdiener zum Großherzoglichen Hoflager berufen und
dort verpflegt wird: so hat er bloß die Diaͤten und Transport-Kosten der
Hinreise und der Herreise anzusprechen.
D. Kommissions-Gebuͤhren.
J. Bep Untergerichten.
g. 109.
Beauftragte Untergerichte haben neben den Verrichtungsgebuͤhren bey
Handlungen außerhalb ihres Amtssitzes, wie sie §§. 93— 96 bestimmt wor-
den, noch für ihre kommissarischen Niederschriften und Ausfertigungen die
entsprechenden Sportelsäe zu beziehen, wovon dem Gerichtsvorstande zwey
Drittel und dem Aktuar ein Drittel zukommen, diejenigen Arbeiten
ausgenommen, welche ersterer ganz allein besorgt, z. B. Berichte 2c. und
daher auch allein bezieht.
Von dem Betrage der Kommissions-Gebühr müssen dem Kopisten für je-
den Bogen Reinschrift oder Abschrift zwey Groschen vergütet werden.
II. Bey den Landes-Kollegien.
g. 110.
Hier finden in Kommissions-Sachen dieselben Verrichtungsgebühren, wie
bey Abordnungen Statt (59. 97, 98), gleichviel ob die Verhandlung am
Sitze der Behörde oder auswärts vorgeht, und die Kommissare beziehen
berdich für ihre Niederschriften und Ausferrigungen die entsprechenden Spor-
tels tze.