Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Wird ein Kollegien-Mitglied beauftragt: so treten hinsichtlich des zuge- 
zogenen Sekretars und bezüglich Kanzlisten dieselben Bestimmungen, wie im 
vorstehenden Paragraphen hinsichtlich des Aktuars und Kopisten, ein. 
Die lediglich auf festen Gehalt gesetzten Sekretare beziehen jedoch, da- 
fern sie selbstständig beauftragt werden, Kommissions= und Verrichtungsge- 
bühren nur dann, wenn sie bey wichtigen Veranlassungen ein schriftliches 
Kommissorium erhalten. # 
Außerdem werden die fraglichen Gebühren bey Kommissionen eben so 
wie bey Abordnungen (F. 98) zur Sportelkasse berechnet. 
S#. 111. 
Für die Prüfung eines Kandidaten, der von Akademien zurückkömmt, 
erhält der Kommissar, einschlüssig des Berichtes, in allem 5 thlr. — gr. 
und der Sekretart 3. — — 
Fär die Prüfung eines nicht von Akademien kommen- 
den Kandidaten erhalt der Kommissar . . . 2. — 
Werden mehre Kommissare zu einer Prüfung ernannt: so theilen sie 
sich in die vorstehenden Ansatze. 
g. 112. 
Hinsichtlich der bey den Ober-Konsistorien vorkommenden Prüfungen 
und hinsichtlich der Kirchen-Kommissionen siehe I. 129 — 188. 
K. 113. 
Jede kommissarische Liquidation unterliegt der Prüfung und Ermäßigung 
des Vorstandes des beauftragenden Kollegiums. 
8.. Gebühren für die Entscheidungsgründe bey Erkenntnissen und für 
gerichtlich gestistete Vergleiche. 
1. Entschei dung égründe. 
2) Bey Untergerichten. 
S. 114. 
So oft Untergerichte ihren förmlichen Erkenntnissen in nicht min- 
derwichtigen Rechteangelegenheiten die Entscheidungsgründe, entweder 
wegen Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache, oder auf Antrag einer
	        
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