Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

353 
Porthey, beyfügen, ist ihnen verstattet, dafür bey Interlo- 
uten 
½ X o O — thlr. 16 gr. 
bis 1— — = 
und bey Endbescheiden . . . 1. — 
bis 8 —= 
als Gebühr anzusetzen; bey Lokations= und Distributions- 
Erkenntnissen in Konkursen aber für jede Parthey, die locirt 
wird oder (bey Distributions-Erkenntnissen) zur Bezahlung 
gelangt .-. .—-3- 
und wenn deren mehr denn 24 sind, fuͤr jede daruͤber —. 2 = 
vorbehältlich überall oberrichterlicher Ermäßigung oder Er- 
höhung. 
b) Bey den Landes-Justiz-Kollegien. 
g. 115. 
Für Ausarbeitung der Entscheidungsgründe in nicht minderwichti- 
gen Angelegenheiten, nach Ermessen des Vorsitzenden: 
an) für den Referenten bey Bescheiden und bey Decisiv- 
Reskripten, wenn sie die Stelle förmlicher Erkennt- 
nisse vertreten, . . . . . 2 — " 
bis 4 - — 
und bey wichtigen Kriminal-, Konkurs= und anderen 
besonders mühsamen Erkenntnissen . . 4#. — " 
bis 65 — 
wozu, wenn in einem Konkurs-Erkenntnisse über 24 
Gldubiger locirt werden, oder bezüglich zur Erhebung 
gelangen, noch für jeden weiteren Gläubiger 2 
kommen. 
bb) Für den Korreferenten immer ein Drittel so viel als 
der Referent erhalt. 
II. Verg leiche. 
A#. 116. · 
Sowohl bey Obergerichten als bey Untergerichten: ·· 
a) in geringfügigen Rechtssachen . . . thlr. 8 gr. 
b) in minderwichtigen O o 90 O —-12-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.