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lichen Regierung zu treffenden Aversional-Ermäßigung,
wenn die Taxation zu schwierig oder zu kostspielig
ware, wogegen jedoch der Parthey frey bleibt, Tara-
tion auf ihre Kosten zu verlangen).
II. Von der wirklichen Ausgabe, d. h. nicht auch von
der bloß durch Ausleihung veranlaßten, eben so
viel wie bey der ursprünglichen Einnahme, nur mit
Ausnahme der Testamente, für deren Herausnahme
aus dem Depositum keine Gebühr eintritt.
Dokumente der Minderjährigen, Wahnsinnigen oder
Blödsinnigen, die bloß zu deren Sicherheit zum De-
positum kommen, sind ganz frey und deren Gelder zur
Haͤlfte frey.
g. 118.
III. Bey Ausleihung und Wiedereinziehung deponirten
Geldes wird, einschlüssig der Aufbewahrung der Ob-
ligationen, für jede Ausleihung und eben so für jede
Wiedereinziehung ein Achtel Prozent,
mindestens aber . . . . —— thlr. 3 gr.
angesetzt.
—
S 119.
à) Bey Auktionen von Mobilien, (vorbehältlich des An-
satzes §. 44 Nr. 19) vom Thaler . —-z-
bey Eintreibung von Sportel= und Gebühren- Resten, die
einem andern Angestellten als dem Rechnungsfuͤhrer
übertragen werden, von jedem Thaler . — 1=
c) bey Depositen sind die Zählgelder schon unter den De-
positen-Gebühren mit begriffen.
b
E
II. Rechnungsgebühren.
g. 120.
Wenn in wichtigen Konkurs-, Sequestrations- oder Erbschaftô- Angele-
genheiten außer der Deposi iten= Rechnung noch * foͤrmliche nach Kapiteln