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geordnete Rechnung nöthig wird: so erhält der dazu Auf- ·
gestelltefurxebenBogeneinersolchechchnung. .—thlr.129r.
bist-M-
§.121.
An Rechnungs-Monir--Gebuͤhren erhaͤlt:
a) bey Unterbehörden der damit beauftragte Subal-
tern oder andere Rechnungsverständige,
b) bey Oberbehörden der Kanzley-Revisor, einschlüs-
sig aller Revisions = Arbeiten bis zum Abschlusse und
bis zur Justifikation:
an) bey Vormundschafts= oder Gemeinderechmugen,
wenn sie einen jährlichen Abwurf von nicht über
50 thlr. umfassen . . . —-4-
bis — . 8 =
nicht über 100 thlr. . . . —. 8=
bis — -- 6
nicht über 200 thlr. " " O —-12-
bist-—-
nicht uͤber 500 thlr. . . . — - 16
bis 2 —
nicht über 1000 thlr. . . . . 1 . 8
bis 4 — =
nicht über 10000 thlr. . . . 3 -— -
bis 10 —
darüber hinaus . . . . 10 — "
bis 15= — 4
bb) Bey Segquestrations-, Erbschafts= und anderen
wichtigen Rechnungen . . . —-12-
10--—-
alles nach jedesmahligem Ermessen des Vorstas der Behoͤrde.
g. 122.
Auf die bloße Zahl der Erinnerungen kommt es dabey nirgends an,
wohl aber koͤnnen dem Rechnungsverstaͤndigen in wichtigen Faͤllen, wo viele
Akten vor Entwerfung der Erinnerungen durchzugehen sind, dafür noch be-
sonders " * * 1 thlr. – gr.
bis 4 — =
zugebilliget werden.