S. 123.
Rechmungsauszüge:
für jede ausgezogene Rechnung . — khlr. 8 gr.
bis — = 16
und wenn der Auszug mehr als Einen Bogen faßt,
für jedes weitere Blatt noch . . —-4-
bis — 8 =
Rechnungsgutachten:
für den ersten Bogen z — . 16 =
bis 1— 8
und für jedes weitere Blatt noch . —. 8 =
bis — 16
g. 124.
Die unterbehörden sind verpflichtet, alle wichtige und verwickelte
Rechnungen, wenn sich in ihrer Nähe kein erprobter Rechnungsverständiger
findet, an die Regierungs = Kanzley-Revision, oder, so viel die Gemeinde-
rechnungen ankangt, an die Landes-Direktion einzusenden.
I Ermäßigungs-(Moberations-) Gebühren.
g. 125.
Für obrigkeitliche Prüfung und Feststellung der Kostenrechnungen von
Behörden, Anwalten, Aerzten und anderen bey Ausübung ihres Berufes an
öffentliche Tar-Vorschriften gebundenen Personen, von jedem vollen oder angefan-
genen Zehen -Thaler-Betrage der gestellten Rechnung — thir. 3 gr.
K. Verpflichtungsgebühren.
g. 126.
Die Sekretare bey den Landes-Kollegien beziehen bey jeder Diems-
verpflichtung . . 1 thtr. 8 gr.
bey der eines Accessisten, Steuer- , Geleits-, Zoll= ober
Impost-Einnehmers oder Kontroleurs, ingleichen eines Un-
terförsters, Kreisers., Chirurgen, Feldmessers, Kirchners
oder Organisten aber nur = 16
Schullehrer auf dem Lande, Diener und Bothen si nd bon
dieser Entrichtung ganz frey.