Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

S. 123. 
Rechmungsauszüge: 
für jede ausgezogene Rechnung . — khlr. 8 gr. 
bis — = 16 
und wenn der Auszug mehr als Einen Bogen faßt, 
für jedes weitere Blatt noch . . —-4- 
bis — 8 = 
Rechnungsgutachten: 
für den ersten Bogen z — . 16 = 
bis 1— 8 
und für jedes weitere Blatt noch . —. 8 = 
bis — 16 
g. 124. 
Die unterbehörden sind verpflichtet, alle wichtige und verwickelte 
Rechnungen, wenn sich in ihrer Nähe kein erprobter Rechnungsverständiger 
findet, an die Regierungs = Kanzley-Revision, oder, so viel die Gemeinde- 
rechnungen ankangt, an die Landes-Direktion einzusenden. 
I Ermäßigungs-(Moberations-) Gebühren. 
g. 125. 
Für obrigkeitliche Prüfung und Feststellung der Kostenrechnungen von 
Behörden, Anwalten, Aerzten und anderen bey Ausübung ihres Berufes an 
öffentliche Tar-Vorschriften gebundenen Personen, von jedem vollen oder angefan- 
genen Zehen -Thaler-Betrage der gestellten Rechnung — thir. 3 gr. 
K. Verpflichtungsgebühren. 
g. 126. 
Die Sekretare bey den Landes-Kollegien beziehen bey jeder Diems- 
verpflichtung . . 1 thtr. 8 gr. 
bey der eines Accessisten, Steuer- , Geleits-, Zoll= ober 
Impost-Einnehmers oder Kontroleurs, ingleichen eines Un- 
terförsters, Kreisers., Chirurgen, Feldmessers, Kirchners 
oder Organisten aber nur = 16 
Schullehrer auf dem Lande, Diener und Bothen si nd bon 
dieser Entrichtung ganz frey.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.