Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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7) Für das Siegel zu einem Lehnbriefe und sonstige 
Besorgung dabey, dem Bothenmeister — thlr. 16 gr. 
Uebrigens muß für Pergamenthaut, Kapsel und 
seidene Schnüre der Einkaufspreiß bezahlt werden. 
II. Bey den #bebenstuben derjenigen Vasaklen, welche die After-Lehnsgerichtsbarkeit 
auszunben berechtiget sind. 
Dem LbLehns-Direktor. 
Kapselgeld bey Lehenbriefen 2 thlr. — gr. 
für die Verpflichtung bey Beleihung oder * der 
Mitbelehnschaft 1 . 8 
Siegelgeld bey Ausfertigung von Konsensen in Kaͤufe, Tau- 
sche, Schenkungen, Hypotheken, und Reverse . . .- 
unvwennderGegenstandüber10000thlr.bettägt- 2-—- 
M.Pachtbriefi-GebührenbeydenStadtkäthem 
§.128. 
Auf jedes Jahr der Pachtzeit: 
wenn das Pachtgeld nicht uͤber 50 thlr. betraͤgt — 
bis 100 thlr. einschlüssig — 
von 101 thlr. bis 500 thlr. von jedem 100 thit. — 
von 501 thlr. an von jedem 100 thlr. — 
Fuͤr einen Anhang oder Nachtrag zum atrife 1 
2 
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12 
16 
12 
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2 
N. Ober-Konsistorial-Gebühren. 
g. 120. 
Fuͤr die Pruͤfung eines von auswaͤrtigen Schulen 
oder aus einem Privat-Institute auf die Akademie 
abgehenden Schülers, der Prüfungs-Kommission 4 —- 
Fuͤr die Pruͤfung eines Abiturienten, der sich keiner 
Fakultäts-Wissenschaft widmen will . 1 12 - 
Fuͤr die Pruͤfung eines Kandidaten nach dem eb- 
gange von der Akademie (saͤmmtlichen examinirenden 
Ober-Konsistorial-Räathen zusammen) ... 3-—- 
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