Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Für die Prüfung eines Kandidaten vor der Ordi- 
nation, dafern nicht zu einer blosen Kollaboratur 
* ordinirt wird 2 thlr. — gr. 
2E/) 5) Für das Ordinations- Feuig 2. —4 
*2) 6) Für die Prüfung eines Pfarrers * seiner Wei- 
6St terbeförderung 2. — 
vFrr die Prüfung eines Schullehrers vor der ersten 
AUursstellung 1. — 
8) Dem Sekretar bey der ersten Präfung eines Kandi- 
daten nach dem Abgange von der Akademie, für die 
verschiedenen Protokolle zusammen, 1 12 
9) Bey Ordination eines Geistlichen, dem Kantor und 
dem Kirchner „jedem . — 8 
Die Gebühren unter 1, 2, 3 6 und 8 werden jededmahl von dem 
Kandidaten oder dem Geistlichen selbst entrichtet, die unter 4, 5, 
7 und 9 aber, wo es bisher herkoͤmmlich war, von den betroffenen 
Gemeinden oder von den Kirchen-Aerarien. 
O. Ephoral- und Kirchen-Kommissions- oder Kirchen -Inspektions- 
Gebühren. 
g. 130. 
Bey Besetzung von Pfarrstellen und Schullehrerstellen haben die betroffenen 
Gemeinden (oder wo es herkömmlich, die Kirchen = Aerarien) folgende Aver- 
sional -Gebühr für alle dabey — von Erledigung der Stelle an bis zur 
Genehmigung des Vergleiches mit dem Nachfolger — vorkommende Geschäfte 
und Bemühungen des Spezial= oder bezüglich General= Superintendenten und 
des weltlichen Einführungs -Kommissars, an jeden zur Hälfte, zu entrichten: 
1) bey Pfarrstellen: 
wenn deren jaährliches Einkommen nicht über 400 thlr. 
betragt " " -* " " " 8 thlr. — 8 4 
401 thlr. bis 600 #hle. „ 10 — 
601 = — 800 - O 12 — "= 
über 800 4 . " 15 — 
2) bey Schuflstellen: 
von nicht über 100 thlr. jährlichem Ertrage 
101 thlr. bis 150 thlr. 
151 * — 200 * O 
über 200 = . . . 
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