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Für die Prüfung eines Kandidaten vor der Ordi-
nation, dafern nicht zu einer blosen Kollaboratur
* ordinirt wird 2 thlr. — gr.
2E/) 5) Für das Ordinations- Feuig 2. —4
*2) 6) Für die Prüfung eines Pfarrers * seiner Wei-
6St terbeförderung 2. —
vFrr die Prüfung eines Schullehrers vor der ersten
AUursstellung 1. —
8) Dem Sekretar bey der ersten Präfung eines Kandi-
daten nach dem Abgange von der Akademie, für die
verschiedenen Protokolle zusammen, 1 12
9) Bey Ordination eines Geistlichen, dem Kantor und
dem Kirchner „jedem . — 8
Die Gebühren unter 1, 2, 3 6 und 8 werden jededmahl von dem
Kandidaten oder dem Geistlichen selbst entrichtet, die unter 4, 5,
7 und 9 aber, wo es bisher herkoͤmmlich war, von den betroffenen
Gemeinden oder von den Kirchen-Aerarien.
O. Ephoral- und Kirchen-Kommissions- oder Kirchen -Inspektions-
Gebühren.
g. 130.
Bey Besetzung von Pfarrstellen und Schullehrerstellen haben die betroffenen
Gemeinden (oder wo es herkömmlich, die Kirchen = Aerarien) folgende Aver-
sional -Gebühr für alle dabey — von Erledigung der Stelle an bis zur
Genehmigung des Vergleiches mit dem Nachfolger — vorkommende Geschäfte
und Bemühungen des Spezial= oder bezüglich General= Superintendenten und
des weltlichen Einführungs -Kommissars, an jeden zur Hälfte, zu entrichten:
1) bey Pfarrstellen:
wenn deren jaährliches Einkommen nicht über 400 thlr.
betragt " " -* " " " 8 thlr. — 8 4
401 thlr. bis 600 #hle. „ 10 —
601 = — 800 - O 12 — "=
über 800 4 . " 15 —
2) bey Schuflstellen:
von nicht über 100 thlr. jährlichem Ertrage
101 thlr. bis 150 thlr.
151 * — 200 * O
über 200 = . . .
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