Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Bey Kinderlehrern, die bloß von der Gemeinde auf Wider- 
ruf angestellt werden, ist nuur . . . 1 thlr. — gr. 
an den Superintendenten zu entrichten. 
Hierzu kommen noch: 
zu 1) bey Pfarreinführungen: 
a) an den Aktuar für seine sämmtlichen Bemühungen 1 — " 
b) an den neuen Geistlichen für die Speisung der Kom- 
mission, des diakonisirenden Geistlichen, der Schulleh- 
rer, Kirchenvorsteher, Altarleute, Schuldheißen 2c. 12 
Speisen die Kirchenvorsteher, Altarleute und Schuld- 
heißen nicht bey dem neuen Geistlichen: so erhält je- 
der von ihnen von jenen 12 thirn. . — 
Diaͤten oder Natural-Speisung von den Gemeinden 
dürfen nicht angenommen werden. 
Zu 2) bey Schuleinführungen: 
da, wo die Zuziehung eines Aktuars zeither herkömm- 
lech, für Zehrung, Trapor und Bemühung dessel= 
ben, zusammen 2 — 
jedoch nur noch so lange als die jetigen Inhaber 
solcher Stellen sie bekleiden. 
Anmerkung. 
Diese sämmtlichen Bestimmungen sind auf katholi- 
sche Gemeinden nicht anwendbar, binsichtlich deren 
es lediglich bey den bisherigen Observanzen verbleibt. 
A 
12 
S. 131. 
Für die Prüfung und Abnahme einer Kirchenrechnung erhält jeder Kirchen- 
Inspektor, sowohl der geistliche als der weltliche, 
wenn die Jahreseinkünfte der Kirche, nach Abzug 
etwaiger Passiv-Zinsen, nicht über 50 thlr. betragen 
haben, . . . . . —thlr. 12 gr. 
nicht uͤber 100 thir. . . . . — -16 - 
* * 20 00 2 2 0 1 — * 
4 400 · 0 0 1 2 * 
* * 600 * o 1 2 16 
daruber hinaus "# . . . L-— 
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