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Bey Kinderlehrern, die bloß von der Gemeinde auf Wider-
ruf angestellt werden, ist nuur . . . 1 thlr. — gr.
an den Superintendenten zu entrichten.
Hierzu kommen noch:
zu 1) bey Pfarreinführungen:
a) an den Aktuar für seine sämmtlichen Bemühungen 1 — "
b) an den neuen Geistlichen für die Speisung der Kom-
mission, des diakonisirenden Geistlichen, der Schulleh-
rer, Kirchenvorsteher, Altarleute, Schuldheißen 2c. 12
Speisen die Kirchenvorsteher, Altarleute und Schuld-
heißen nicht bey dem neuen Geistlichen: so erhält je-
der von ihnen von jenen 12 thirn. . —
Diaͤten oder Natural-Speisung von den Gemeinden
dürfen nicht angenommen werden.
Zu 2) bey Schuleinführungen:
da, wo die Zuziehung eines Aktuars zeither herkömm-
lech, für Zehrung, Trapor und Bemühung dessel=
ben, zusammen 2 —
jedoch nur noch so lange als die jetigen Inhaber
solcher Stellen sie bekleiden.
Anmerkung.
Diese sämmtlichen Bestimmungen sind auf katholi-
sche Gemeinden nicht anwendbar, binsichtlich deren
es lediglich bey den bisherigen Observanzen verbleibt.
A
12
S. 131.
Für die Prüfung und Abnahme einer Kirchenrechnung erhält jeder Kirchen-
Inspektor, sowohl der geistliche als der weltliche,
wenn die Jahreseinkünfte der Kirche, nach Abzug
etwaiger Passiv-Zinsen, nicht über 50 thlr. betragen
haben, . . . . . —thlr. 12 gr.
nicht uͤber 100 thir. . . . . — -16 -
* * 20 00 2 2 0 1 — *
4 400 · 0 0 1 2 *
* * 600 * o 1 2 16
daruber hinaus "# . . . L-—
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