Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Geschieht die Rechnungsabnahme am Orte der Kirche, ohne daß dieser 
Ort zugleich der Amts= oder Gerichtssitz ist: so erhöhen sich diese Ansätze 
bezüglich auf das Doppelte, statt sonstiger Diäten und Speisung. « 
Es sollen aber bey Kirchen, deren Jahreseinkuͤnfte nicht wenigstens 
200 thlr. uͤbersteigen, die Rechnungen nur alle drey Jahre im Orte selbst 
abgenommen werden. 
Ist einer der Kirchen-Inspektoren behindert: so werden vorstehende Ge- 
bühren von demjenigen, der für ihn vikarirt, bezogen. 
*“ 
Derjenige Subaltern des weltlichen Kirchen-Inspektors, welcher die An- 
sätze der Kirchenrechnungen nachzulegen und mit den Belegen zu vergleichen 
hat, erhält dafür 1, 2, 4, 6, 8 oder 12 gr., je nach der Abstufung der 
Kircheneinkünfte im vorigen Paragraphen. 
S. 133. 
Filial-Kirchenrechnungen müssen an einem und demselben Tage mit der 
Rechnung der Mutterkirche abgenommen, und, wenn dieses am Orte der Mut- 
terkirche (der nicht zugleich Amts= oder Gerichtesic ist) geschieht, die erhöh- 
ten Kosten nach Verhältniß vertheilt werden. 
g. 134. 
Für jede, alljährlich vorzunehmende, Schul-Visitation erhält der Su- 
perintendent, einschlüssig der Diäten: 
wenn die Jahreseinkünfte der Kirche nicht über 100 
thlr. betragen . . . . . thlr. 16 gr. 
wenn sie nicht über 200 thlr. betragen 1n — 
wenn sie mehr betragen . . 1 12 
g. 135. 
Kirchen-Visitationen sind, wo nicht gleichzeitig mit der Kirchenrechnungs- 
Abnahme, doch wenigstens gleichzeitig mit der Schul-Visitation vorzunehmen, 
und es bezieht der Superintendent dafür bezüglich eben so viel, wie für eine 
Schul-Visitation. 
* * 
. 136. 
An Ortten, wo bisher für die Abnahme der Kirchenrechnung, oder für 
Kirchen= und Schul-Visitationen höhere Gebühren, Speise= oder Diaten-
	        
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