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Ansätze als die im gegenwaͤrtigen Gesetze geordneten, Statt fanden, haben
nur die jetzigen Inhaber der Stellen diese hoͤheren Ansaͤtze noch fortzubezie-
hen; nach ihrem Abgange aber treten lediglich die in den vorstehenden Para-
graphen bestimmten Ansaͤtze ein.
g. 187.
In allen anderen Kirchen-Kommissions= oder Inspektions-Angelegenhei-
ten finden nirgends Gebühren Statt, ausgenommen:
a) die vorschriftsmäßigen Diaten bey nothwendigen Ver-
richtungen außerhalb des Wohnortes,
b) Bothenlohn, jedoch nur dann, wenn die Absendung
eines besonderen Bothen unvermeidlich war,
c) bey Einweihung einer neuen Kirche 4 thlr. — gr.
für sämmtliche dabey vorkommende Geschäfte des geistlichen Kommissars,
einschlüssig der Eimweihungspredigt.
g. 1838.
An Ephoral-Gebühren in Dispensations-, Ehe-, Pacht= und Kirch-
stuhl -Angelegenheiten erhält der Superintendent:
1) für jedes Blatt einer Registratur oder eines Protokollezs — thlr. 3 gr.
2) für einen Termin zu Vernehmung mehrer Personen,
einschlüssig des Protokolles . 1. —
3) für einen Bericht — . 12
6 4) für jede andere schriftliche Ausfertigung, inglei:
chen für Abnahme eines Ledigkeitseides .— 8
Fuͤr Durchsicht und Prüfung eines Pachtvertrages — 12
6) Für die Anordnung des Trauergeleites bey dem Ab-
leben von Kirchen = Patronen treten entweder vorste-
hende Gebühren oder das herkömmliche Honorar ein.
g. 1389.
Hinsichtlich der Transport-Kosten gelten folgende Bestimmungen:
1) Bey Einführung eines Geistlichen gebührt dem Superintendenten bezüglich
General = Superintendenten ein Wagen mit zwey Pferden, und dem
weltlichen Kommissions-Personal ebenfalls, dafern letzteres nicht am
Orte der Einführung selbst oder doch so wohnt, daß es von dem
geistlichen Kommissar füglich mit seinem Wagen abgeholt werden kann.
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