Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Der bare Verlag dabey ist jedes Mahl nach den laufenden Mieth- 
preißen durch Quittung zu bescheinigen und es versteht sich, daß, wo 
bey sehr schlechten Wegen vier Pferde durchaus nöthig sind, solche 
ebenfalls gut gethan werden müussen. 
2) Bey Abnahme von Kirchenrechnungen an Ort und Stelle haben der 
geistliche und weltliche Kirchen-Inspektor jeder eine aversionelle Trans- 
port-BVergütung von . . . 1 thlr. 8 gr. 
für den Tag zu beziehen. 
Es ist jedoch so einzurichten, daß immer mehre Kirchenrechnungen an 
einem Tage abgenommen und die Kosten unter die betroffenen Ge- 
meinden vertheilt werden. 
Bey Kirchen= und Schul-Visitationen und überhaupt so oft der Su- 
perintendent reist, findet dieselbe aversionelle Transport-Vergütung und 
Kostenvertheilung bezüglich unter die verschiedenen Kirchen= oder Ge- 
meinde-Aerarien Statt. 
Anmerkung. 
Die transitorische Bestimmung des §. 186 gilt auch hinsichtlich der 
Transport-Gebühren. 
8 
g. 140. 
Ist an dem Orte, wo eine Lokal--Verrichtung vorgenommen wird, kein 
anderes schickliches Unterkommen zu finden: so ist der Pfarrer verpflichtet, 
dem Superintendenten Wohnung, Licht, Heitzung und Speisung zu geben. 
Dafür erhält der Pfarrer täglich von der Gebühr des Superintendenten für 
Wohnung, Licht und Heitzung 8 gr. und für die Speisung 1 thlr. 
P. Pfarramtsgebühren in weltlichen Angelegenheiten. 
Sk 141. 
1) Für Ablesung einer auswärtigen Ediktal-Citation 1 thlr. 8 gr. 
2) Für Pfarrberichte in Ehe= und Kirchstuhl. Angelegen-- 
heiten — --12 
5) Fuür ein Zeugniß in Ehesachen, , ingleichen fuͤr einen 
Geburts- oder Todtenschein . — 62 
und wenn das Zeugniß mehr als Eine Person be- 
trifft, fuͤr jede dieser mehren Personen noch . — m 22
	        
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