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In Staͤdten, wo der Kirchner das Kirchenbuch
fuͤhrt, theilt sich vorstehende Gebuͤhr zwischen dem
Geistlichen und dem Kirchner.
4) Für die Vorbereitung zu einer Eidesleistung und für
das darüber auszustellende Zeugniß:
in minderwichtigen Rechtssachen 4 — thlr. 12 gr.
außerden 4 „ — . 16 =
bis 1. - — "
jedoch nur in den Orten, wo die Unentgeldlichkeit
dieser Vorbereitungen nicht bisher herkömmlich war.
5) Für die Gegenwart des Geistlichen bey einer gericht-
lichen Eidesleistung 4 9 1. — "
6) Für den Besuch bey einem Gefangenen 1. —
7) Für Begleitung zum Richtplatze " „ . — "
Anmerkung.
Hinsichtlich der Pfarramtsgebühren in rein geistlichen
Angelegenheiten (Jura stolae) verbleibt es vorerst
noch bey den jedes Ortes geltenden bisherigen Be-
stimmungen.
2. Gebühren der Großherzoglichen Bau-Offizianten, da wo sie in Privat-
Bauangelegenheiten angesprochen oder von der Behörde requirirt werden.
K. 142.
1) Für Bauanschläge:
von jedem Bogen, der nach Vorschrift der Bauver-
ordnung vom 18. August 1818 abgefaßt ist und auf
jeder Seite wenigstens 14 — 16 einzeln berechnete
Posten enthält, einschlüssig der Reinschrift . 1 thlr. 12 gr.
2) Für Entwerfung eines Bau-Kontraktees . 1. —
bis 2 — "
3) Für Fertigung eines Baurisses . .—--8-
biss-—-
-4)FüreinschriftlichessGutqchtenzI do — 8 "