Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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In Staͤdten, wo der Kirchner das Kirchenbuch 
fuͤhrt, theilt sich vorstehende Gebuͤhr zwischen dem 
Geistlichen und dem Kirchner. 
4) Für die Vorbereitung zu einer Eidesleistung und für 
das darüber auszustellende Zeugniß: 
in minderwichtigen Rechtssachen 4 — thlr. 12 gr. 
außerden 4 „ — . 16 = 
bis 1. - — " 
jedoch nur in den Orten, wo die Unentgeldlichkeit 
dieser Vorbereitungen nicht bisher herkömmlich war. 
5) Für die Gegenwart des Geistlichen bey einer gericht- 
lichen Eidesleistung 4 9 1. — " 
6) Für den Besuch bey einem Gefangenen 1. — 
7) Für Begleitung zum Richtplatze " „ . — " 
Anmerkung. 
Hinsichtlich der Pfarramtsgebühren in rein geistlichen 
Angelegenheiten (Jura stolae) verbleibt es vorerst 
noch bey den jedes Ortes geltenden bisherigen Be- 
stimmungen. 
2. Gebühren der Großherzoglichen Bau-Offizianten, da wo sie in Privat- 
Bauangelegenheiten angesprochen oder von der Behörde requirirt werden. 
K. 142. 
1) Für Bauanschläge: 
von jedem Bogen, der nach Vorschrift der Bauver- 
ordnung vom 18. August 1818 abgefaßt ist und auf 
jeder Seite wenigstens 14 — 16 einzeln berechnete 
Posten enthält, einschlüssig der Reinschrift . 1 thlr. 12 gr. 
2) Für Entwerfung eines Bau-Kontraktees . 1. — 
bis 2 — " 
3) Für Fertigung eines Baurisses . .—--8- 
biss-—- 
-4)FüreinschriftlichessGutqchtenzI do — 8 "
	        
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