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k. Gebühren der Rentämter und anderer zu Erhebung von grundherr-
lichen Gefällen angestellten Personen.
K. 143.
1) Ab= und Zuschreibegebühren, zusammen:
a) bey Veräußerung von Grundstücken unter den Le-
benden
von jedem Item . — thlr. 23 gr.
b) in Erbfällen hingegen
von jedem Jtem — " 11 =
und wenn das Item weniger als einen halben Acker
betraͤgt, nur . — -32
dagegen wenn das Item zieh * oder mehr
beträüt — - 2
) bey gebundenen * die über 500 *P* werth
sind, " 4 * 8 .
Gebundene Gäter“ oder nolche abgetrennte Bestandtheile derselben,
die gleichwohl noch als gebunden unter sich erscheinen, dürfen in kei-
nem Besitz-Veränderungsfalle für mehr als Ein Item gerechnet wer-
den. Wenn zwey oder mehre Items, die früher nur Eins bildeten,
wieder in Eine Hand zusammengebrachk sind und nun zusammen
veräußert werden: so sind sie ebenfalls nur für Ein Item zu rechnen.
Wenn mehre Personen zugleich ein Item erben: so darf dieses zu
keiner Erhöhung der Ansaätze führen.
Anmerkung.
Wo noch geringere Gebühren als die obigen bis jetzt herkömmlich wa-
ren, verbleibt es auch fernerhin bey denselben; wo aber umgewandt
höhere Gebühren durch Vertrag oder durch andern besondern Rechts-
titel feststehen, auch bey diesen.
Es ist in jedem Besitz-Veränderungsfalle unbedingt Hflicht der
Grundstücksbesitzer, das Abschreiben und das Zuschreiben in den Erb-
zinsbüchern und in den Grundbüchern bewirken zu lassen.
. 144.
2) #ehenscheins-Gebühren. «
Diese finden nur in denjenigen Orten, wo sie rechtmaͤßig hergebracht,
ihrem verschiedenen Betrage nach, und in wiefern sie auch als wohlbe-