Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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k. Gebühren der Rentämter und anderer zu Erhebung von grundherr- 
lichen Gefällen angestellten Personen. 
K. 143. 
1) Ab= und Zuschreibegebühren, zusammen: 
a) bey Veräußerung von Grundstücken unter den Le- 
benden 
von jedem Item . — thlr. 23 gr. 
b) in Erbfällen hingegen 
von jedem Jtem — " 11 = 
und wenn das Item weniger als einen halben Acker 
betraͤgt, nur . — -32 
dagegen wenn das Item zieh * oder mehr 
beträüt — - 2 
) bey gebundenen * die über 500 *P* werth 
sind, " 4 * 8 . 
Gebundene Gäter“ oder nolche abgetrennte Bestandtheile derselben, 
die gleichwohl noch als gebunden unter sich erscheinen, dürfen in kei- 
nem Besitz-Veränderungsfalle für mehr als Ein Item gerechnet wer- 
den. Wenn zwey oder mehre Items, die früher nur Eins bildeten, 
wieder in Eine Hand zusammengebrachk sind und nun zusammen 
veräußert werden: so sind sie ebenfalls nur für Ein Item zu rechnen. 
Wenn mehre Personen zugleich ein Item erben: so darf dieses zu 
keiner Erhöhung der Ansaätze führen. 
Anmerkung. 
Wo noch geringere Gebühren als die obigen bis jetzt herkömmlich wa- 
ren, verbleibt es auch fernerhin bey denselben; wo aber umgewandt 
höhere Gebühren durch Vertrag oder durch andern besondern Rechts- 
titel feststehen, auch bey diesen. 
Es ist in jedem Besitz-Veränderungsfalle unbedingt Hflicht der 
Grundstücksbesitzer, das Abschreiben und das Zuschreiben in den Erb- 
zinsbüchern und in den Grundbüchern bewirken zu lassen. 
. 144. 
2) #ehenscheins-Gebühren. « 
Diese finden nur in denjenigen Orten, wo sie rechtmaͤßig hergebracht, 
ihrem verschiedenen Betrage nach, und in wiefern sie auch als wohlbe-
	        
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