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gruͤndet nachgewiesen werden koͤnnen, noch so lange Statt, als die
dermahligen Rentbeamten ihre jetzigen Stellen bekleiden. Kuͤnftig aber
fallen sie ganz weg.
3) Fuͤr das Aufschlagen eines Erbzinsbuches oder eines
andern Grundbuches . — - 1
für einen nachgesuchten Ertrakt oder ein Zeugniß
daraus . — „": 2 „
für Beglaubigung einer vorgelegten Grundstücksbe-
schreibung, — - 11 =
und in Fallen, wo es fich von mehr als sechs Items
handelt, fuͤr jedes weitere Item noch . — 1 =
4) Bey Veräußerung oder Verpachtung von Domanial-Grundstücken oder
Gerechtsamen und bey Ertheilung von Schürfscheinen auf Mineralien,
ingleichen in Zerschlagungs-(Dismembrations-) Angelegenheiten finden
als Gebühr für die dabey vorkommenden Niederschriften und Aus-
fertigungen der Rentbeamten die geeigneten Ansätze des §. 19 gegen-
wärtigen Gesetzes nur dann Statt, wenn Großherzogliche Kammer
ihnen diese Geschäfte besonders aufträgt und sie sodann auch die
Dokumente darüber auszufertigen haben.
# 5.
Bey Grundstücken, die im Auslande gelegen, aber inländischen Rent-
dmtern zins= oder lehenpflichtig sind, verbleibt es hinsichtlich der Ab-- und
Zuschreibe-, Lehenscheins= und anderen etwaigen Gebühren lediglich ben dem,
was jedes Ortes rechtmäßig hergebracht ist, gleichwie auch Zins-Kollektur-
gebühren, Meßgebühren und andere bey Erhebung oder Verausgabung Groß-
herzoglicher Kammer-Intraden hier und da rechtmaäßig bestehende Leistungen,
nicht weniger die Steuer-Kollekturgebühren (Verordnungen vom 9. No-
vember 1821 und vom 5. November 1323) von gegenwärtigem Gesetze un-
berührt bleiben.
8. Gebühren der Steuereinnehmer.
S. 146.
1) Ab= und Zuschreibegebühren, für das Ab= und Zuschreiben zusammen:
a) bey Veraußerungen unter den Lebenden: