Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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1) bey walzenden Grundstücken: 
wenn das Item nicht über 1 Acker halt . 1 gr. —pf. 
* 1 * * 4 * 1 1 8 - 
- -2 2 2 2 2 2 8 6 
-5 *7 "4 4#. — 
darüber binaus l " 5 = 4 
bon jedem Wohnhause . . 2 — 
in Städten aber 4 *„I 4 2 8= 
2 bey gebundenen Gütern: 
von nicht über 500 Werth 1. .. . 24a B-— 
* 2 2 1000 2 · " " 5 * 4 
** -- 10000 . . 10 8= 
darüber hinaaüs 16 — 
b) So oft Pflichttheilsberechtigte erben, tritt nuur die Hälfte vor- 
stehender Ansätze ein, 
doch nie über . . . . 1 thlr. — gr. 
von jedem Erben. 
Gebundene Güter, oder solche abgetrennte Bestandtheile derselben, 
die gleichwohl noch als gebunden unter sich erscheinen, dürfen in kei- 
nem Besitzveränderungsfalle für mehr als Ein Item gerechnet werden. 
Werden zwei oder mehre Items, die früher nur Eins bildeten, 
wieder in Eine Hand zgusammengebracht und nun zusammen veräußert: 
so sind sie ebenfalls nur für Ein Item zu rechnen. Wo aber dabeyn 
nicht bloß das Ganze, als solches, sondern alle seine einzelnen Theile 
ab- und zugeschrieben werden müssen, treten für jede Seite der Zu- 
schreibung zwey Groschen besondere Vergütung hinzu. 
Wenn mehre Personen zugleich ein Item erwerben: so darf dieses 
zu keiner Erhöhung obiger Arnsätze führen. 
2) Für das Aufschlagen des Fundbuches oder des Steuer- 
Katasters . „ — khlr. 11 gr. 
für einen Ertrakt oder ein Zeugniß daraus. –— - 
fuͤr die Veslaubiguns einer vorgelegten Grundstücksbe- — 
schreibung —. 1 - 
und bey walzenden Grundstäcken in bepden Fällen, 
wenn es sich von mehr als sechs Items handelt, 
für jedes weitere Jtem noch . . —. 4 
*
	        
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