Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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bey gebundenen Gütern aber für jeden Bogen des 
Extraktes oder des Zeugnisses 4 
aan für die Beglaubigung vorgelegter Grundstäcksbeschreibungen die 
te. 
K. 146. 
So lange das Abschreiben und das Zuschreiben in den Justiz= Amts- 
verrechten der vormahls Erfurt'schen Gebiethstheile noch fortbesteht und 
dort noch keine förmlichen Steuer-Kataster hergestellt sind, treten bey die- 
sen Justiz-Aemtern für das Abschreiben und das Zuschreiben in den Verrech- 
ten, für deren Aufschlagen, für Auszüge daraus und Beglaubigung lediglich 
die im F. 145 bestimmten Gebühren statt der bisherigen höheren ein. 
T. Gebühren für die Rezeptions-Scheine in das Brandversicherungs- 
Kataster nach §. 57. des Gesetzes vom 28. August 1826. 
147. 
Für jeden Rezeptions-Schein: 
der betroffenen Ortsbehörde . — thlr. 1 gr. 
dem Rechnungs-Revisor bey dem Londsschafts-Kollegiim — 14 
U. Schöffengebühren, sowohl in untersuchungs-= als in Civil-Sachen, wo 
Schöffen zu Besetzung der Gerichtsbank zugezogen werden mussen. 
S. 148. 
Bey jeder Verhandlung oder Verrichtung unter zwey 
Stunden. — thlr. 4 gr. 
bey zweystündiger Dauer derselben . . . „ —. 6 
und auf jede volle Stunde längerer Dauer noch — 2= 
Kriminalgerichts-Schöffen erhalten in vorstehenden Fällen 
iimmer die Haälfte mehrz 
bey Sektionen, überhaupt. . — . 12 
bey öffentlichen Halsgerichten und bey Hinrichtungen 1 — 
Wenn Kriminalgerichts-Schöffen zu auswärtigen Expedi- 
tionen ausnahmsweise zugezogen werden mässen, erhalten sie 
überdieß noch an Diäten. — - 16 
und wenn sie schriftliche Meldungen oder Aufssaͤte 2 
chen haben " " " " " 0 O —«- 4- 
11
	        
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