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bey gebundenen Gütern aber für jeden Bogen des
Extraktes oder des Zeugnisses 4
aan für die Beglaubigung vorgelegter Grundstäcksbeschreibungen die
te.
K. 146.
So lange das Abschreiben und das Zuschreiben in den Justiz= Amts-
verrechten der vormahls Erfurt'schen Gebiethstheile noch fortbesteht und
dort noch keine förmlichen Steuer-Kataster hergestellt sind, treten bey die-
sen Justiz-Aemtern für das Abschreiben und das Zuschreiben in den Verrech-
ten, für deren Aufschlagen, für Auszüge daraus und Beglaubigung lediglich
die im F. 145 bestimmten Gebühren statt der bisherigen höheren ein.
T. Gebühren für die Rezeptions-Scheine in das Brandversicherungs-
Kataster nach §. 57. des Gesetzes vom 28. August 1826.
147.
Für jeden Rezeptions-Schein:
der betroffenen Ortsbehörde . — thlr. 1 gr.
dem Rechnungs-Revisor bey dem Londsschafts-Kollegiim — 14
U. Schöffengebühren, sowohl in untersuchungs-= als in Civil-Sachen, wo
Schöffen zu Besetzung der Gerichtsbank zugezogen werden mussen.
S. 148.
Bey jeder Verhandlung oder Verrichtung unter zwey
Stunden. — thlr. 4 gr.
bey zweystündiger Dauer derselben . . . „ —. 6
und auf jede volle Stunde längerer Dauer noch — 2=
Kriminalgerichts-Schöffen erhalten in vorstehenden Fällen
iimmer die Haälfte mehrz
bey Sektionen, überhaupt. . — . 12
bey öffentlichen Halsgerichten und bey Hinrichtungen 1 —
Wenn Kriminalgerichts-Schöffen zu auswärtigen Expedi-
tionen ausnahmsweise zugezogen werden mässen, erhalten sie
überdieß noch an Diäten. — - 16
und wenn sie schriftliche Meldungen oder Aufssaͤte 2
chen haben " " " " " 0 O —«- 4-
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