Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Anmerkung. 
1) Mehre unmittelbar auf einander folgende Verhandlungen in einer 
und derselben Sache werden nicht einzeln berechnet, sondern es 
findet fuͤr alle zusammen genommen nur Ein Ansatz nach Maßgabe 
vorstehender Bestimmungen Statt. 
2) Wo die Zeitdauer der Verhandlung aus dem Protokolle nicht zu er- 
sehen ist, tritt stets nur der Ansatz von 4 gr. ein. 
V. Gebühren der Richter und Schuldheißen, so wie der übrigen Dorfge- 
richts-Personen und der Gemeindeschreiber, ingleichen der städtischen 
Bezirksvorsteher. 
g. 149. 
1) Für Besorgung ihnen aufgetragener Verrichtungen: 
a) für Auspfändungen, Beschlagnahme von Scheuer- 
früchten, Verkrenzen von Feldfrüchten, jeder 
Person " " " 4 4 4 2 — thlr. 6 gr. 
b) für jede andere Verrichtung, z. B. Besichtigungen, 
Auktionen, Inventuren, Haussuchungen und der- 
gleichen — „ 8 
bey mehr als dreyständiger Dauer des Geswaf 
tes aber, ohne Unterschied . . — -12 - 
2) Fuͤr schriftliche Aufsaͤtze jeder Art, als Berichte, An. 
zeigen, Spezifikationen, Extrakte, Zeugnisse c. — -4 - 
Anmerkung. 
Bothenlohn für Beförderung schriftlicher Eingaben an die Behörden 
findet in der Regel nicht, sondern ausnahmsweise nur dann Statt, 
wenn die Absendung durch besondere Lohnbothen unumgänglich nöthig 
war, was jederzeit auf der Eingabe selbst pflichtmaßig zu bemerken ist. 
3) Für Beywohnung obrigkeitlicher Verhandlungen: 
a) wenn ihre Zuziehung in der Eigenschaft als Sach- 
verständige erfolgt, die §. 150 bestimmten Gebüh- 
ren, 
b) in allen anderen Faͤllen aber die §. 148 bestimmten 
Schoͤffengebuͤhren.
	        
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