Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

871 
W. Gebühren der Sachverständigen in „Wurderungsfällen und in 
anderen Fäll 
9. 150. 
I. Für das Geschaͤft und die damit verknuͤpfte Versaͤumniß: 
a) für einen vollen Tag: 
1) Sachverständige aus dem Stande der Bauern — thlr. 16 gr. 
2) Sachverständige aus dem Stame der Bürger, — . 16 = 
bis 1 8= 
3) Sachverständige höhern Ranges . . 1*. 8 
bis 2 — = 
b) wenn das Geschäft und die damit verbundene Ver- 
säumniß — mit Einschluß der Hin= und Zurück- 
reise bey auswärtigen Verrichtungen — nur über 
vier Stunden aber nicht über sechs Stunden weg- 
nimmt, die Hälfte obiger Ansätze, 
JP) bey noch kürzerer Dauer, insbesondere bey Wür- 
derung geringer Häuser und Grundstücke, Ein Vier- 
tel, oder Ein Drittel obiger Ansätze. 
II. An Diaten, falls das Geschäft außerhalb der Flur des Wohnortes 
der Sachverständigen Statt fand: 
a) für den ganzen Tag: 
Sachverstandige der oben unter I, a, 1 und 2 angege- 
benen Klassen .— thlr. 16 gr. 
Sachverständige der oben unter I. 3 arcedebenen 
Klasse " 6 4 O . 1 “-v“ 8 * 
b) bey zwar uͤber vier Stunden aber nicht uͤber sechs 
Stunden betragender Abwesenheit vom Wohnorte, 
die Hälfte und 
c) für nothwendiges Nachtquartier ein Drittel des 
Diäten-Ansatzes. 
III. An Transport-Kosten: 
Sachverständige der dritten Klasse in allen Fällen Vergütung gehab- 
ten Verlages für ein Reitpferd oder für einspänniges Fuhrwerk; 
Sachverständige der ersten und zweyten Klasse hingegen ausnahms- 
weise dieselbe Vergütung nur dann, wenn aus zu bescheinigenden 
besonderen Ursachen der Weg nicht zu zuß zuruͤckgelegt werde konnte. 
1 N
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.