Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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einen besonders bezahlten Kataster-Ertrakt vor- 
geht, für den Tarations-Aufsatz nichts ange- 
setzt werden. 
4) Hinsichtlich der Gebühren der Physikats-Per- 
sonen bewendet es bey den Vorschriften der 
Medizinal-Ordnung vom 11. Januar 1814. 
5) Sind für einzelne besondere Fälle in Statu- 
ten, Gemeindeordnungen oder Rezessen die Ge- 
bühren der Sachverständigen niedriger als 
die vorstehenden geordnet: so verbleibt es bey 
diesen Lokal-Bestimmungen. 
X. Zeugengebühren. 
S 151. 
I. Wenn die Zeugen an dem Orte der Vernehmung selbst wohnen: so 
gebührt ihnen: 
1) Vergütung des etwa durch die Abhörung veranlaßten und zu be- 
scheinigenden positiven Schadens, z. B. bey nöthig gewordener Be- 
zahlung eines Stellvertreters im Dienste oder in der Arbeit, oder 
2) Vergütung wegen des ihnen durch geitversaͤumniß entgangenen Erwer- 
bes, und zwar erhalten' 
a) Zeugen vom Bauernstande, Tagelöhner, Handar- 
beiter, Handwerksgesellen und andere in gleicher 
Kathegorie stehende Individuen, für jede Stunde 
Versäumniß . — thlr. 1 gr. 
und unter Einer Stunde eben so viel; 
b) andere Zeugen nach Maßgabe ihres Gewerbes 
und Verdienstes: 
an) in Untersuchungssachen . b — 
is — 
bb) in Civil-Sachen . . — 
bis — 
fuͤr jede Stunde Versaumniß, und unter Einer 
Stunde eben so viel. 
II. Wohnen die Zeugen nicht an dem Drte, wo die Abhörung erfolgt: 
so erhalten, nächst der Vergütung etwa nachweislichen positiven Scha- 
dens: 
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