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einen besonders bezahlten Kataster-Ertrakt vor-
geht, für den Tarations-Aufsatz nichts ange-
setzt werden.
4) Hinsichtlich der Gebühren der Physikats-Per-
sonen bewendet es bey den Vorschriften der
Medizinal-Ordnung vom 11. Januar 1814.
5) Sind für einzelne besondere Fälle in Statu-
ten, Gemeindeordnungen oder Rezessen die Ge-
bühren der Sachverständigen niedriger als
die vorstehenden geordnet: so verbleibt es bey
diesen Lokal-Bestimmungen.
X. Zeugengebühren.
S 151.
I. Wenn die Zeugen an dem Orte der Vernehmung selbst wohnen: so
gebührt ihnen:
1) Vergütung des etwa durch die Abhörung veranlaßten und zu be-
scheinigenden positiven Schadens, z. B. bey nöthig gewordener Be-
zahlung eines Stellvertreters im Dienste oder in der Arbeit, oder
2) Vergütung wegen des ihnen durch geitversaͤumniß entgangenen Erwer-
bes, und zwar erhalten'
a) Zeugen vom Bauernstande, Tagelöhner, Handar-
beiter, Handwerksgesellen und andere in gleicher
Kathegorie stehende Individuen, für jede Stunde
Versäumniß . — thlr. 1 gr.
und unter Einer Stunde eben so viel;
b) andere Zeugen nach Maßgabe ihres Gewerbes
und Verdienstes:
an) in Untersuchungssachen . b —
is —
bb) in Civil-Sachen . . —
bis —
fuͤr jede Stunde Versaumniß, und unter Einer
Stunde eben so viel.
II. Wohnen die Zeugen nicht an dem Drte, wo die Abhörung erfolgt:
so erhalten, nächst der Vergütung etwa nachweislichen positiven Scha-
dens:
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