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Anmerkung.
Zeugengebuͤhren sind uͤberhaupt nur auf Verlangen der Zeugen,
woruͤber im Protokolle das Noͤthige mit bemerkt seyn muß, auszuzahlen.
x. Dienergebühren.
I1. Bey der geheimen Staats-Kanzlev.
g. 152.
Von jedem Dekrete, Patente oder Diplome, welches bey der geheimen
Staats-Kanzley ausgefertiget wird. . . 1 thlr. — gr.
bis 5 — =
nach Ermessen des Empfängers der Ausfertigung.
I1. Bey den Landes-Kollegien.
153.
1) Bey jeder Dienstverpflichtung im Kollegium, Beleihung,
Prüfung eines Kandidaten oder Geistlichen, Ausferti-
gung eines Advokaten-Dekretes oder Admissions-Schei-
nes zur juristischen oder ärztlichen Praris .-
bis —
Erinnerungs= und Erekutions= Gebühren bey Sportel-
resten und bey anderen Resten vom Thalerr .-
edochhochstensmallem. . . .-
An Sitz- und Aufwartegebuͤhren von Arrestaten in dem Re-
gierungs- oder dem Ober--Konsistorial-Lokal fuͤr jeden Tag — -12 -
Anmerkung.
Es versteht sich, daß, wenn eine andere Person
als der Diener die Aufwartung besorgt, jene und
nicht dieser die Gebuͤhr bezieht.
Fuͤr den Anschlag und die Abnahme auslaͤndischer Ediktalien
oder Subhastations-Patente, dem Regierungsdiente — -62
Bey Ausfertigung einer Urkunde über Verkauf, Ver-
leihung oder Verpachtung von Domanial-Grundstücken,
dem Diener Großherzoglicher Kammer k . —
bis —
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