876
)
III. Amts und Gerichtsdiener: Gebübren.
g. 154.
Fuͤr den Anschlag und die Abnahme (zusammen) aus-
ländischer Subhastations-Patente, Ediktal-Aufrufe
oder anderer öffentlichen Anschläage . . .
2) Für eine Auspfändung, Ermission oder Haussuchung,
8
4
5
6)
7)
9
10
–
ingleichen wenn der Diener zu Erhebung oder zu Zu-
rückzahlung eines Konsens-Kapitales verschickt werden
muß, .
dauert die Verrichtung (den Weg eingerechnet) uͤber
sechs Stunden bis zu einem ganzen Tage .
bey Auspfaͤndungen wegen eines Schuldbetrages von
nicht über 50 thlr., aber immer nur in allem .
Leistet der Schuldner bey Vorzeigung des Auspfän-
dungs= oder Ermissions-Befehles noch alsobald Zah-
lung oder Gehoksam: so hat er nur die Haälfte der
Gebühr, d. h. bezüglich 3 gr. oder 2 gr. zu entrichten.
Einschlußgebühr bey Arretirungen, ein für alle Mahl,
in Waldbuß= und Felddeube-Angelegenheiten jedoch nur
Auslieferung eines Gefangenen von einer ausländischen
Behörde oder an dieselbe
Für Vollstreckung der Pranger= oder Halseisen-Strafe oder
einer koͤrperlichen Zuͤchtigung .
in Waldbuß- und Felddeube- Angelegenheiten aber nur
Bey Sektionen, einschlüssig aller verschiedenen Bestel-
lungen dabey, . . . .
Bey Hegung des Halsgerichtes . . ..
Bey Vollziehung einer Todesstrafe .
Bey dem Transporte eines Vagabunden oder Schieb-
linges, fuͤr die Stunde .
Erinnerungs= oder Erequir= Gebühren, wem der Ge-
genstand:
nicht über 1 thlr. beträgt
2 „
10 -
20 -
r
* · 4 *
-? v
* 4
4 G
*' **
1I U u
# U II
V## *
1
VU 1# # u
4
12
*—
So t #
—
S———
gr.
u umnm u
u n ½ ½