Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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III. Amts und Gerichtsdiener: Gebübren. 
g. 154. 
Fuͤr den Anschlag und die Abnahme (zusammen) aus- 
ländischer Subhastations-Patente, Ediktal-Aufrufe 
oder anderer öffentlichen Anschläage . . . 
2) Für eine Auspfändung, Ermission oder Haussuchung, 
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ingleichen wenn der Diener zu Erhebung oder zu Zu- 
rückzahlung eines Konsens-Kapitales verschickt werden 
muß, . 
dauert die Verrichtung (den Weg eingerechnet) uͤber 
sechs Stunden bis zu einem ganzen Tage . 
bey Auspfaͤndungen wegen eines Schuldbetrages von 
nicht über 50 thlr., aber immer nur in allem . 
Leistet der Schuldner bey Vorzeigung des Auspfän- 
dungs= oder Ermissions-Befehles noch alsobald Zah- 
lung oder Gehoksam: so hat er nur die Haälfte der 
Gebühr, d. h. bezüglich 3 gr. oder 2 gr. zu entrichten. 
Einschlußgebühr bey Arretirungen, ein für alle Mahl, 
in Waldbuß= und Felddeube-Angelegenheiten jedoch nur 
Auslieferung eines Gefangenen von einer ausländischen 
Behörde oder an dieselbe 
Für Vollstreckung der Pranger= oder Halseisen-Strafe oder 
einer koͤrperlichen Zuͤchtigung . 
in Waldbuß- und Felddeube- Angelegenheiten aber nur 
Bey Sektionen, einschlüssig aller verschiedenen Bestel- 
lungen dabey, . . . . 
Bey Hegung des Halsgerichtes . . .. 
Bey Vollziehung einer Todesstrafe . 
Bey dem Transporte eines Vagabunden oder Schieb- 
linges, fuͤr die Stunde . 
Erinnerungs= oder Erequir= Gebühren, wem der Ge- 
genstand: 
nicht über 1 thlr. beträgt 
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