Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

nicht über 30 thlr. beträgüt . . .— thlr. 4 gr. 
* * 50 2 2 o o — 2 6 1 
* * 100 * O o . — 2 8 
über 100 thlr. . . .—-12- 
Bey noͤthiger Wiederholung der Exekution und so 
oft Kriminal- Gerichtsbothen zum Erequiren beauf— 
tragt werden, kann, je nach der Personlichkeit des 
Schuldners, das Gericht diese Ansätze bis auf das 
Doppelte erhöhen. 
11) Diaten: 
m) bey Verschickungen außerhalb des Gerichtssprengels und 
b) bey solchen außerhalb der Flur des Gerichtssitzes vor- 
fallenden Expeditionen, wo der Diener die ihm vor- 
gesetzte Gerichtsperson begleitet, 
für den ganzen Tag — 8 
wenn die Expedition zwar über vier aber nicht über 
sechs Stunden dauert, nur . . — - 4 
und wenn sie von kuͤrzerer Dauer ist, Nichts. 
Quartiergeld uͤber Nacht . . — ! 4 
Kriminal-Gerichtsdiener und Bothen haben jedoch bey 
allen und jeden auswärtigen Expeditionen, sobald sie 
nur über einen halben Tag Abwesenheit veranlassen, 
Diäten zu beziehen. Bey Verschickungen in das Aus- 
land erhöhet sich der Diaten-Ansatz auf —. 12 
für jeden Tag. 
5. 155. 
Fire Bezüge der Gerichtädiener aus Gemeinde-Aerarien oder von ein- 
zelnen Personen für gewisse Besorgungen bestehen, da wo sie rechtmäßig 
hergebracht, auch fernerhin; nur darf für die Geschäfte, wofür solche fire 
Bezüge hergebracht, keine weitere Gebühr angesetzt werden. 
Neujahrsgelder und Östereyer, ingleichen die in manchen 
Orten Statt gefundenen Bezüge der Amtsdiener bey Stupra- 
tions= oder Erbfällen, wie überhaupt alle nicht im vorstehen- 
den Paragraphen nahmentlich aufgeführte biöherige Acci= 
dentien der Amtsdiener und der Gerichtödiener fallen von 
nun an gänzlich weg. ·
	        
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