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g. 156.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Diener der Stadt-
räthe, soweit die bezeichneten Fälle bey ihnen vorkommen können.
2. Bothenlohn.
g. 157.
I. Bey Unterbehörden findet für Bestellung ihrer schriftlichen Erlasse
oder mündlichen Befehle
a) an Orte ihres amtlichen Bereiches das §. 158 bestimmte Bothen-
lohn Statt;
b) an Orte außerhalb ihres Bereiches haben sie in nicht offiziellen
Angelegenheiten Bothenlohn nur dann anzusetzen, wenn oder in wie
weit die Bestellung nicht füglich durch die Post geschehen kann, also
z. B. von Bürgel oder Dornburg nach Weimar nur bis zum Post-
orte Jena, oder wenn dringende Nothfälle die Absendung eines eige-
nen Bothen erfordern.
II. Bey Oberbehörden wird in nicht offiziellen Angelegenheiten für Be-
stellung schriftlicher Erlasse oder mündlicher Befehle ebenfalls nur dann
Bothenlohn angesetzt, wenn jene Bestellung nicht durch die Post füglich
geschehen kann, sondern solche durch die Zentral= oder Amtsbothen
geschieht, wenn gleich im Orte der Behörde selbst.
g. 158.
In allen Faͤllen, wo nach dem vorstehenden Paragraphen Bothenlohn
angesetzt werden darf, betraͤgt es:
bey einer Entfernung von nicht uͤber fuͤnf Stunden,
von jeder Stunde und eben so wenn die Ent-
fernung unter Einer Stunde ist, oder die Bestel-
lung am Orte der Behörde selbst erfolgt, .— thlr. 1 gr.
bey mehr als fünfstündiger Entfernung aber ohne
weitere Berücksichtigung derselben — „ 6 „
aund wird der Sportelkasse der absendenden Behörde berechnet.
Dafern aber
a) die Betheiligten ausdrücklich auf Absendung eines eigenen Eilbothen
antragen, oder
d) Eilbothen in das Ausland versendet werden müssen, oder