Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

879 
c) in Kriegözeiten bey dringenden Einquartierungs--, Spann- und Liefe- 
rung-Angelegenheiten die Bestellung durch keinen Zentral- oder. Amts- 
bothen, Amts= oder Gerichtsdiener zeitig genug geschehen kann: 
so ist für jede Stunde der Entfernung des Ortes .— thlr. 2 gr. 
anzusetzen, oder der dem außerordentlichen Bothen gewährte Lohn zu be- 
scheinigen. 
S. 159. 
Ergehen in Einer Sache gleichzeitig mehre Ausfertigungen an Einen 
Ort: so wird gleichwohl nur einfaches Bothenlohn liquidirt. Bey Umläufen 
ist das Bothenlohn nach der Entfernung der einzelnen Orte vom Sitze der 
Oberbehörde und unter sich zu berechnen, dabey aber der kürzeste Weg 
zu Grunde zu legen. 
160. 
Bey Ausfertigungen von Patrimonial-Behörden wird das Bothenlohn 
nach dem Orte des Sitzes der Patrimonial-Behörde berechnet, bey Ausfer- 
tigungen an diese Behörden aber nach dem Wohnorte des Patrimonial- 
Beamten. 
SA 161. 
In Fällen, wo eine Oberbehörde sich zu Bestellung ihrer Erlasse siche- 
rer Gelegenheit bedienen, die Insinuation an anwesende Bevollmachtigte be- 
wirken, anwesenden Betheiligten selbst die Bestellung der sie betreffenden Aus- 
fertigungen an Unterbehörden anvertrauen, oder endlich die Ausfertigungen dem 
dazu abgeschickten Bothen einhändigen kann, darf gar kein Bothenlohn liqui- 
dirt werden. 
Aa. Von der Verbindlichkeit zu Entrichtung der Separat-Gebühren. 
g. 162. 
Die im §. 4 des gegenwärtigen Gesetzes bestimmte Sportelfreyheit 
bringt in der Regel auch die Freyheit von Entrichtung der in diesem vier- 
ten Abschnitte bestimmten Separat-Gebühren mit sich. Doch treten 
folgende Ausnahmen ein: 
1) so oft bey auswärtigen Verrichtungen einer Behörde und bey Kom- 
missionen die diesfallsigen Kosten keiner zahlungsfähigen Parthey zur 
Last fallen, sind Diaten, Transport-Kosten und anderer barer 
Verlag 12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.