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a) bey den Landes-Kollegien und bey den Kriminal-Gerichten
aus deren Verwaltungskasse,
b) bey nicht patrimonialen Unterbehörden
aus Großherzoglicher Kammerkasse,
c) bey den Patrimonial-Behörden
von der Gerichtsherrschaft oder bezüglich von den
städtischen Aerarien
zu vergüten, vorbehältlich etwaiger besonderen Verträge zwischen Ge-
richtsinhabern und Gerichtsverwaltern oder Gerichtêdienern.
2) Kirchen, Schulen und milde Stiftungen haben, wenn sie wegen aus-
stehender Schulden klagend auftreten oder sonst Antrage stellen, Diä-
ten, Transport-Kosten und anderen baren Verlag zu tragen, worun-
ter in den F. 157 bestimmten Fallen auch Bothenlohn zu rechnen ist.
3) Minderjährige, Wahnsinnige und Blödsinnige, die nach F. 4 Nr. 4
dieses Gesetzes sportelfrey sind, haben gleichwohl bare Verläge und
bezüglich Bothenlohn zu bezahlen, es sey denn, daß sie von der Vor-
mundschafts-Behörde für ganz arm erklärt würden.
4) In Kirchen-Inspektions= oder Kommissions-Angelegenheiten wird in
den 99. 181, 137 und 157 bestimmten Fallen ebenfalls das Bothen-
lohn vergätcl.
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In denjenigen Verwaltungs-Angelegenheiten, welche nach §. 5 dem Spor-
kelansatze unterliegen, werden — so weit sie bey denselben vorkommen kön-
nen — auch Diäten und Transport-Kosten, Kommissions-, Depositen-, Rech-
nungs-, Monir-, Ermäßigungs-, Verpflichtungs= und Diener-Gebühren, in-
gleichen Bothenlohn von den Betheiligten entrichtet.
Bey den landräthlichen Behörden aber finden innerhalb ihres Spren-
gels niemahls Diaten, Transport-Kosten oder irgend eine Art von Ge-
bühren Statt.