Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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a) bey den Landes-Kollegien und bey den Kriminal-Gerichten 
aus deren Verwaltungskasse, 
b) bey nicht patrimonialen Unterbehörden 
aus Großherzoglicher Kammerkasse, 
c) bey den Patrimonial-Behörden 
von der Gerichtsherrschaft oder bezüglich von den 
städtischen Aerarien 
zu vergüten, vorbehältlich etwaiger besonderen Verträge zwischen Ge- 
richtsinhabern und Gerichtsverwaltern oder Gerichtêdienern. 
2) Kirchen, Schulen und milde Stiftungen haben, wenn sie wegen aus- 
stehender Schulden klagend auftreten oder sonst Antrage stellen, Diä- 
ten, Transport-Kosten und anderen baren Verlag zu tragen, worun- 
ter in den F. 157 bestimmten Fallen auch Bothenlohn zu rechnen ist. 
3) Minderjährige, Wahnsinnige und Blödsinnige, die nach F. 4 Nr. 4 
dieses Gesetzes sportelfrey sind, haben gleichwohl bare Verläge und 
bezüglich Bothenlohn zu bezahlen, es sey denn, daß sie von der Vor- 
mundschafts-Behörde für ganz arm erklärt würden. 
4) In Kirchen-Inspektions= oder Kommissions-Angelegenheiten wird in 
den 99. 181, 137 und 157 bestimmten Fallen ebenfalls das Bothen- 
lohn vergätcl. 
iiti 
In denjenigen Verwaltungs-Angelegenheiten, welche nach §. 5 dem Spor- 
kelansatze unterliegen, werden — so weit sie bey denselben vorkommen kön- 
nen — auch Diäten und Transport-Kosten, Kommissions-, Depositen-, Rech- 
nungs-, Monir-, Ermäßigungs-, Verpflichtungs= und Diener-Gebühren, in- 
gleichen Bothenlohn von den Betheiligten entrichtet. 
Bey den landräthlichen Behörden aber finden innerhalb ihres Spren- 
gels niemahls Diaten, Transport-Kosten oder irgend eine Art von Ge- 
bühren Statt.
	        
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