381
Fünfter Abschnitt.
Von der Verwaltung des Sportelwesens.
g. 164.
Alle bey einer Behoͤrde vorkommende Niederschreibungen und Ausferti-
aungsentwuͤrfe, die nicht schon von einem vorausgegangenen oder nachfolgen-
den Sportelansatze umfaßt oder ganz sportelfrey sind, müssen von dem
Konzipienten auf der ersten Seite links oben mit dem geeigneten Ansatze
der Sportel und der etwaigen Separat-Gebühr bezeichnet werden.
g. 165.
Die Sporteleinnehmer haben, sobald die Reinschrift einer Ausfertigung
unterzeichnet ist,
a) den Sportelbetrag derselben, sowie
b) der vorausgegangenen noch nicht liquidirten Niederschreibungen und
c) die etwaigen Separat-Gebühren und Verläge
unter fortlaufender Nummer in das Sportelbuch einzutragen und mit der-
selben Nummer auch das in den Akten zusammenzustellende Kostenverzeichniß
zu versehen.
Es versteht sich, daß bey mehren gleichzeitigen Ausfertigungen in Einer
Sache die sämmtlichen Ansätze dafür — soweit sie einen und denselben Zah-
lungspflichtigen treffen — nur Eine Nummer bekommen.
Beendigt sich oder beruht eine Sache, ohne daß eine weitere Ausferti-
gung erfolgt: so ist dieses der Zeitpunkt, wo die Kosten in das Sportelbuch
eingetragen und in den Akten zusammengestellt werden müssen.
g. 166.
Jedes Sportelbuch soll sechs verschiedene Kolumnen enthalten zu Angabe:
1) der Liquidations -- Nummer,
2) des Zahlungspflichtigen und der Angelegenheit,
3) des Sportelbetrages,
4) der Separat-Gebühren,
5) der Verläge, und
I) der Zahlungsbemerkungen,