Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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der betroffenen Oberkasse nach vorgängiger Prüfung in Zurechnung angenom- 
men werden. 
g. 175. 
Am ersten April jedes Jahres ist die Hauptrechnung zu stellen und bin- 
nen längstens vierzehen Tagen einzureichen. Es sind darin sowohl alle ein- 
zelne Liquidations-Nummern nach ihren Beträgen aufzuführen, als auch die 
Reste einzeln zu verzeichnen und von dem Vorstande der Behörde zu be- 
scheinigen, daß ihm dieses Verzeichniß vorgelegt worden. 
S. 176. 
Uebrigens gelten hinsichtlich der Beybringung der Kosten folgende allge- 
meine Bestimmungen: 
1) Registraturen, Protokolle und Ausfertigungen, die nicht schon ein sie 
umfassender Hauptansatz deckt, sind von demjenigen zu bezahlen, der sie 
durch seinen Antrag oder durch seine Schuld veranlaßt hat, Termins- 
Protokolle hingegen in der Regel von den Interessenten gemeinschaft- 
lich, ausgenommen: 
a) bey Terminen, in denen nur dem einen Theile Etwas zu leisten 
oder zu verhandeln obliegt und der andere Theil nur dabey zu 
seyn geladen ist; 
b) bey Terminen zum Verhör der Zeugen oder der Sachverständigen, 
wenn der Gegentheil keine Fragstücke eingereicht hat, 
2) Bey Ausfertigung von Urkunden sind, dafern nicht ein Anderes verab- 
redet worden, 
à) Schuld-Dokumente vom Erborger, 
b) Käufe, Schenkungen und andere Eigenthumsurkunden vom Erwerber, 
) Pacht= und Mieth-Kontrakte vom Pachter oder Miether, 
d) alle übrige Urkunden von demjenigen, der sie ausbringt, und, wenn 
es zweyseitige Kontrakte sind, von beyden Theilen gemeinschaftlich zu 
6 bezahlen, und zwar jedes Mahl vor der Aushändigung. 
8) Die Kosten für Erkenntnisse in Civil -Sachen sind von den streitenden 
Theilen gemeinschaftlich zu crlegen, ausgenommen: 
a) wenn das Erkenntniß letzter Instanz die Kosten dem einen Theile 
allein zuweißt, 
b) wenn eine Appellation sofort durch Reskript verworfen und der Ap- 
pellant zu den Kosten verurtheilt wird.
	        
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