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385.
Die Berichtigung aller bey der Ladung zum Eröffnungs-Termine den
Partheyen zuliquidirten Kosten muß vor der Eröffnung des Erkennt-
nisses erfolgen, widrigen Falles dem säumigen Theile die Eröffnung
zu verweigern und demohngeachtet für geschehen anzunehmen ist.
Anwälte und Bevollmächtigte, die in einer Sache die Insinuationen
anzunehmen im voraus erklärt, oder solche auch ohne ausdrückliche
Erklärung angenommen haben, sind verbunden, die Kostenrechnung,
welche der ihnen behändigten Ausfertigung beygeschlossen ist, sofort zu
bezahlen. Treten sie für Ausländer auf: so erstreckt sich ihre Haft-
pflicht ohne Unterschied auf alle ihren ausländischen Machtgebern zu-
fallende Kosten.
Unterbehörden, die Patrimonialen ausgenommen, haben alle von einer
Oberbehbrde ihnen zugeschickte Liquidationen kostenfrep von den Par-
theyen beyzutreiben und längstens vierzehen Tage vor dem Quartal-
Schlusse an die Sporteleinnahme des betroffenen Landes-Kollegiums
einzusenden oder, soweit sie noch nicht eingegangen, vorzuschießen, bey
sich späterhin ergebender und bescheinigter Unbeybringlichkeit aber die
Bescheinigung darüber (. 174) bey der nächsten Quartal-Ablieferung
statt baren Geldes zuzurechnen.
Patrimonial-Behörden sind zwar nicht zur Vorschußleistung, aber
voch ebenfalls zu sportelfreyer Beytreibung und Ablleferung der ihnen
mit Reskript zugehenden Liquidationen binnen längstens drey Monathen
verbunden.
Wer eine ihm zugegangene Liquidation vier Wochen lang unberich-
tiget läßt, ist sofort mit Erekution zur Zahlung anzuhalten, jedoch
bleibt den Behörden verstattet, in einzelnen dringenden Fallen diese
Frist bis zu drey Monathen, von Einhändigung des Kostenverzeich-
nisses an, zu erstrecken. Jede weitere Befristung sowie jeder Erlaß
ist lediglich bey der betroffenen Verwaltungöbehörde auszubringen.
g. 177.
In untersuchungssachen wird
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wenn der Unterbehörde die Entscheidung zusteht, erst bey Ertheilung
derselben, 13