Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

4 
5 
— 
6 
7) 
385. 
Die Berichtigung aller bey der Ladung zum Eröffnungs-Termine den 
Partheyen zuliquidirten Kosten muß vor der Eröffnung des Erkennt- 
nisses erfolgen, widrigen Falles dem säumigen Theile die Eröffnung 
zu verweigern und demohngeachtet für geschehen anzunehmen ist. 
Anwälte und Bevollmächtigte, die in einer Sache die Insinuationen 
anzunehmen im voraus erklärt, oder solche auch ohne ausdrückliche 
Erklärung angenommen haben, sind verbunden, die Kostenrechnung, 
welche der ihnen behändigten Ausfertigung beygeschlossen ist, sofort zu 
bezahlen. Treten sie für Ausländer auf: so erstreckt sich ihre Haft- 
pflicht ohne Unterschied auf alle ihren ausländischen Machtgebern zu- 
fallende Kosten. 
Unterbehörden, die Patrimonialen ausgenommen, haben alle von einer 
Oberbehbrde ihnen zugeschickte Liquidationen kostenfrep von den Par- 
theyen beyzutreiben und längstens vierzehen Tage vor dem Quartal- 
Schlusse an die Sporteleinnahme des betroffenen Landes-Kollegiums 
einzusenden oder, soweit sie noch nicht eingegangen, vorzuschießen, bey 
sich späterhin ergebender und bescheinigter Unbeybringlichkeit aber die 
Bescheinigung darüber (. 174) bey der nächsten Quartal-Ablieferung 
statt baren Geldes zuzurechnen. 
Patrimonial-Behörden sind zwar nicht zur Vorschußleistung, aber 
voch ebenfalls zu sportelfreyer Beytreibung und Ablleferung der ihnen 
mit Reskript zugehenden Liquidationen binnen längstens drey Monathen 
verbunden. 
Wer eine ihm zugegangene Liquidation vier Wochen lang unberich- 
tiget läßt, ist sofort mit Erekution zur Zahlung anzuhalten, jedoch 
bleibt den Behörden verstattet, in einzelnen dringenden Fallen diese 
Frist bis zu drey Monathen, von Einhändigung des Kostenverzeich- 
nisses an, zu erstrecken. Jede weitere Befristung sowie jeder Erlaß 
ist lediglich bey der betroffenen Verwaltungöbehörde auszubringen. 
g. 177. 
In untersuchungssachen wird 
i 
wenn der Unterbehörde die Entscheidung zusteht, erst bey Ertheilung 
derselben, 13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.