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revidiren, die ausstehenden Reste sorgfaͤltig zu pruͤfen und zu deren Beybrin-
gung die thunlichsten Maßregeln allenthalben zu ergreifen.
Nicht weniger haben die Verwaltungs-Oberbehörden die Sportelkassen
ihres Bereiches von Zeit zu Zeit unvermuthet stürzen und revidiren zu lassen.
S. 182.
Patrimonial-Gerichte und Stadträthe sind für genaue Führung des
Sportelbuches und für die Gesetzmäßigkeit ihrer Liquidationen nicht minder
verantwortlich, sie mögen die Sporteln selbst einheben oder durch dazu be-
auftragte Personen einheben lassen.
S. 183.
Auf die Richtigkeit der Sportelansätze bey Niederschreibungen und Aus-
fertigungs -Entwürfen haben zunachst die Verfasser derselben und — bey Lan-
des-Kollegien — die Referenten zu sehen, und für die Richtigkeit der den
Zahlungspflichtigen einzuhändigenden Kostenverzeichnisse haben die Sportelein=
nehmer und Sportel-Kontroleurs ganz besonders zu haften.
Aber auch den Vorständen aller Oberbehörden und Unterbehörden wird.
hiermit noch ganz ausdrücklich zur Pflicht gemacht, jene Sportelansätze ihrer
Seits ebenfalls zu prüfen, die Geschäftsführung des Sporteleinnehmers und
des Kontroleurs scharf im Auge zu behalten, überhaupt auf genaue Befol-
gung des gegenwärtigen Gesetzes allenthalben mit Ernst und Strenge hinzu-
wirken und nie geschehen zu lassen, daß die Niederschreibungen und Ausfer-
tigungen unnöthig vervielfältiget, oder den Partheypen dafür mehr als ge-
setzlich oder aber irgend Etwas angefordert werde, was im gegenwärtigen
Gesetze nicht ausdrücklich vorgeschrieben und nachgelassen ist.
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