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Weimar'schen Antheile als wegen der bisher Altenburg'schen Antheile,
in Einem Akte und durch Einen Lehenbrief erfolgen;
b) Altenburg tritt ferner ab die ganze Hälfte des Dorfes und der Flur
Graitschen, welche bis jetzt Altenburgisch war;
0) alle kirchliche Rechte in Graitschen, die es hatte oder ansprach;
d) das Geleite in diesem Dorfe, so daß im ganzen Orte, in der ganzen
Flur Graitschen, Altenburg nichts mehr bleibt.
Uebrigens übernimmt Weimar, die Ansprüche auf behenshoheit der Herzoglich
Scächsischen Spezial -Hauser Gotha und Meiningen mit solchen durchzufüh-
ren, welche sie wegen Kranichfeld an den bisherigen Altenburg'schen Lehens-
antheilen von Graitschen machen; ohne deshalb Rückanspruch an Alten-
burg machen und ohne auch nur eine Prozeß -Vertretung verlangen zu
konnen.
Zu 9) Das Dorf Wittersroda gehört in das Weimar'sche Amt Blankenhapn.
Dahin kommt nun auch das einzige Gut in solchem, welches Altenburgisch
war und von Altenburg abgetreten wird, wodurch nun das ganze genannte
Dorf Weimarisch ist.
Zu 10) Betrifft blos Zinsen, zu denen Etwas nicht zu bemerken ist, als daß
sie sämmtlich im Großherzogthume zu erheben sind, wo sie von Weimar mit
geringerem Aufwande eingezogen werden können.
S. VIII.
Bepyde Staatsregierungen verpflichten sich gegenseitig, wegen der abgetretenen
Landeötheile dem Gouvernement, welches sie erwarb, alle in dem Archive der be-
troffenen Landesstellen befindliche Akten, Urkunden und Nachrichten, insoweit sie
die Abtretungen betreffen, auszuliefern, oder, wenn die Akten untrennbar sind,
beglaubte Abschriften davon kostenfrey zu geben. Auch sollen in Bezug auf
Großlöbichau, halb Graitschen, das Eine Gut in Wittersroda und die Hufe
zu Kleinkröbib die Altenburg'schen Unterbehörden angehalten werden, die betrof-
fenen Akten, Konsens= und Handelsbücher den Weimar'schen Unterbehörden, zu
welchen jene Landestheile kommen, auszuantworten, und, wo die Akten und Bü-
cher nicht trennbar wären, beglaubte Abschriften gegen Kopial-Gebühren von
zwey Groschen von einem vorschriftsmäßig geschriebenen Bogen und ohne alle