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Sechster Abschnitt.
Von den Strafen der uebertretung gegenwaͤrtigen Gesetzes
(Sportelstrafen).
g. 184.
So oft für eine Ausfertigung oder Niederschreibung ein höherer als der
gesetzliche Sportelansatz oder überhaupt gesetzwidrig irgend ein Ansatz liqui-
dirt und erhoben wird: so ist der dadurch veranlaßte Schaden sofort von der
betroffenen, mit Umecht bereicherten Kasse oder Privat-Person zu ersetzen,
und es ist überdieß der zweyfache Betrag des mit Unrecht liquidirten An-
satzes, — dafern nicht offenbar ein bloßer Irrthum vorliegt — als Strafe
zu erlegen, wofür der oder die Unterzeichner der Liquidation und bezüglich der
Fertiger der letzteren in solidum haften, vorbehaltlich des Regresses gegen
einander und vorbehältlich noch strengerer Disziplinar-Ahndung im Wieder-
holungsfalle.
KF. 185.
Eben so ist derjenige, der eine Reinschrift oder eine Abschrift (einschlüssig
der Registraturen und Protckolle) gesetzwidrig (S. 7 und §. 19 Nr. 10) zu
gedehnt schreibt, oder eine solche vorschriftswidrig geschriebene Schrift Foll
tionirt hat — dafern er nicht den begangenen Fehler sofort durch einen ent-
sprechenden niedrigern Sportelansatz ausgeglichen — zum Ersatze des dadurch
verursachten Schadens und zu einer Geldbuße von vier Groschen für jede
vorschriftswidrig geschriebene Seite gehalten.
Hier und in dem Falle des vorigen Paragraphen haften ebenfalls die
Schuldigen in solidum, vorbehältlich des Regresses.
Die Vorsteher öffentlicher Behörden sollen dergleichen vorschriftswidrig
geschriebene Schriften, wenn sie ihnen zur Unterzeichnung vorgelegt werden,
alsobald durchschnitten zurückgeben und umschreiben lassen.
8. 186.
Wer eine Kosten-Liquidation oder Quittung, ohne sie mit der Nummer
des Sportelbuches zu versehen, ausfertiget oder die Eintragung derselben
in das Sportelbuch unterläßt, ist — sey die Liquidation an sich richtig oder
nicht — mit dem doppelten Betrage derselben zu bestrafen.