Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

889 
g. 187. 
Jede Unterbehoͤrde, welche ein Aktenstück ohne das Kostenverzeichniß an 
die Oberbehoͤrde einsendet, sett sich einer Disziplinar-Strafe aus. 
Wo jedoch die Kosten sofort als durchaus unbeybringlich erscheinen, 
kann zwar ihre Verzeichnung unterbleiben, es muß jedoch der Grund dieser 
Unbeybringlichkeit gleich im Berichte bemerkt werden. 
g. 188. 
Dein Zahlungspflichtigen das Kostenverzeichniß so lange vorzuenthalten, 
bis die Zahlung erst wirklich erfolgt, ist bey Strafe von zwey Tagen Ge- 
faͤngniß oder Eines Thalers. verbothen. 
g. 189. 
Jeder Diener oder Beydiener, der uͤberfuͤhrt wird, eine Kostenforderung 
ohne schriftliche Liquidation seiner Behoͤrde gemacht, oder bey Einhebung des 
Betrages dem Zahlenden Quittung nicht eingehaͤndiget, bezuͤglich bey Abschlags- 
zahlungen deren Betrag nicht unter die Liquidation oder nicht unter die sol- 
chen Falles in seinen Händen bleibende Hauptquittung bemerkt zu haben, ist 
sofort seines Dienstes zu entsetzen. 
g. 190. 
Gleiche Strafe trifft den Diener, der die erhobenen Kosten nicht bey 
der naͤchsten Abrechnung puͤnktlich abliefert, vorbehaͤltlich noch hoͤherer 
Sttafe, im Falle sich dabey eine wirkliche Malversation hervorthut. 
g. 191. 
Jede Sportel- oder Gebuͤhren - Anforderung, die nicht binnen drey 
Jahren, von dem Tage an wo sie erwachsen, geltend gemacht wird, ist 
von selbst erloschen. 
Diejenigen, durch deren Schuld diese Geltendmachung unterblieb, haften 
fuͤr den daraus entstandenen Schaden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.